[1] Sofern zuerst aufgrund eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung (insbesondere Schul- oder Kindergartenunfall, Näheres hierzu siehe Abschnitt 10 "[korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes der gesetzlichen Unfallversicherung") ein verletztes Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden und der betreuende Elternteil[1] deshalb der Arbeit fernbleiben muss und eine Erkrankung desselben oder eines weiteren Kindes i.S.d.§ 45 Abs. 1 SGB V hinzutritt, ist weiterhin [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes zu zahlen (vgl. BSG, Urteil vom 29.6.1962, 2 RU 177/60). Infolgedessen sind diese Zeiten nicht auf einen [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 2 SGB V anzurechnen.
[2] Ist hingegen zuerst ein Kind i.S.d. § 45 Abs. 1 SGB V erkrankt und wird von einem Elternteil[2] betreut und ist aufgrund eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung (insbesondere Schul- oder Kindergartenunfall gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII) ein weiteres Kind durch denselben Elternteil[3] zu beaufsichtigen, [zu] betreuen oder zu pflegen, ist weiterhin der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 26.3.1980, 2 RU 105/79).
[3] Sofern während des Bezuges von [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes eine stationäre Mitaufnahme zur Begleitung eines anderen Kindes erforderlich wird, besteht ein Anspruch auf Kinderverletztengeld nicht (mehr), sobald der betreuende Elternteil[4] wegen der stationären Mitaufnahme die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des verletzten Kindes nicht mehr übernehmen kann.
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