[1] Es gelten die Aussagen des Abschnittes 9.5.2 "Begleitung während einer stationären Behandlung und Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V", wonach ab dem Tag der Begleitung nach § 44b SGB V einer oder eines Versicherten kein Anspruch mehr auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V mehr besteht, wenn die Begleitung nach § 44b SGB V während des Anspruchszeitraums auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beginnt und die stationäre Begleitung des Kindes damit nicht mehr möglich ist.

[2] Tritt die stationäre Mitaufnahme zur Begleitung des Kindes während einer Zeit ein, in der der[1] eine oder einen anderen Versicherten i.S.d. § 44b SGB V begleitet und kann die Begleitung nach § 44b SGB V aufgrund der stationären Mitaufnahme zur Begleitung des Kindes nicht fortgeführt werden, endet der Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V und es besteht ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

[3] Daneben regelt § 45 Abs. 1a Satz 6 SGB V mit Wirkung ab dem 1.1.2024, dass ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in den Fällen einer medizinisch notwendigen Begleitung während einer stationären Behandlung eines Kindes nicht besteht, sofern für die stationäre Begleitung des Kindes Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch genommen wird. Eltern haben auch in diesen Fällen ein Wahlrecht, welchen Krankengeldanspruch sie geltend machen wollen. Im Übrigen wird auf die Aussagen zu Anträgen auf Sozialleistungen und zur Bestandskraft von Verwaltungsakten des Abschnittes 9.5.2 "Begleitung während einer stationären Behandlung und Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V" verwiesen.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

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