Bei einer Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V während des Bezuges von Arbeitslosengeld, ruht der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 49 Abs. 1 Nr. 3b SGB V, da Arbeitslosengeld analog zur Anspruchsdauer auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 2 und 2a SGB V fortgezahlt wird (vgl. § 146 Abs. 2 und 3 SGB III i.V.m. § 154 SGB III und § 421d Abs. 3 Satz 1 SGB III, siehe Abschnitt 4.4.1.11 "Leistungsbeziehende nach dem SGB III")

9.5.6.1 Stationäre Mitaufnahme während des Bezuges von Arbeitslosengeld

Tritt während des Bezugs von Arbeitslosengeld eine aus medizinischen Gründen erforderliche Mitaufnahme zu einer stationären Behandlung eines Kindes ein, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. § 146 Abs. 2 SGB III sieht – abweichend vom [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V – keine Leistungsfortzahlung für die Zeiten vor. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V (siehe Abschnitt 4.4.1.11.1 "Stationäre Mitaufnahme von Leistungsbeziehenden").

9.5.6.2 Besonderheit bei einem schwerstkranken Kind

Es gelten die Ausführungen des Abschnittes 9.5.6 "Bezug von Arbeitslosengeld" (siehe auch Abschnitt 4.4.1.11.2 "Leistungsbeziehende mit einem schwerstkranken Kind").

9.5.6.3 Sperrzeit

Erkrankt ein Kind i.S.d. § 45 SGB V während einer Sperrzeit, ruht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.

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