[1] Anspruch auf das staatliche Erziehungsgeld nach den Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (§§ 1 – 14 BErzGG) können nur Eltern von bis zum 31. Dezember 2006 geborenen Kindern haben. Für die ab 1. Januar 2007 geborenen Kinder haben Eltern Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld– und Elternzeitgesetz (BEEG). Nach der Übergangsvorschrift des § 27 BEEG gelten die §§ 1 – 14 BErzGG zum Erziehungsgeld für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder bis Ende 2008 weiter.
[2] Aufgrund der Neuregelung in § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV zum 1. Januar 2008 findet die Regelung zur Berechnung der sonstigen nicht beitragspflichtigen Einnahmen für arbeitgeberseitige Leistungen, die in der Zeit ab 1. Januar 2008 neben dem Bezug von Erziehungsgeld (nach dem BErzGG; der Bezug von Kindererziehungsgeld bzw. Familiengeld in einzelnen Bundesländern ist in diesem Zusammenhang nicht zu beachten) oder von Elterngeld gewährt werden, Anwendung. Das Mutterschaftsgeld (vgl. Ziffer 3.3.1) wird auf das Erziehungsgeld bzw. das Elterngeld angerechnet. Bei einer Elternzeit ohne Erziehungsgeld/Elterngeld findet § 23c SGB IV für Zeiten ab 1. Januar 2008 keine Anwendung. Jegliche Leistung des Arbeitgebers ist in diesen Fällen beitragspflichtig. Ggf. ist dann eine Anmeldung zum 1. Januar 2008 erforderlich (vgl. Ziffer 5).
Beispiel 14
(Zeitraum ab 01.01.2008)
Bruttoarbeitsentgelt | 3.000,00 EUR | monatlich |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 2.100,00 EUR | monatlich |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | 600,00 EUR | monatlich |
Elterngeld (nach Ablauf der Schutzfrist) | 1.800,00 EUR | monatlich |
Elterngeld | 60,00 EUR | kalendertäglich |
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.800,00 EUR) | 300,00 EUR | monatlich |
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.800,00 EUR) : 30 | 10,00 EUR | kalendertäglich |
Lösung:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 300,00 EUR überschritten; dieser Betrag ist monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich 300,00 EUR : 30 = 10,00 EUR).
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