5.1.1 Rentenversicherung
Für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ist der jeweils geltende Beitragssatz für versicherungspflichtig Beschäftigte in der [akt.] allgemeinen Rentenversicherung maßgebend.
5.1.2 Krankenversicherung
Die Beiträge werden nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) berechnet, da die Bezieher von Ausgleichsgeld keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
5.1.3 Pflegeversicherung
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 11.07.2023, Abschnitt 3.2]
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