Bei [korr.] denen im § 19 Abs. 1 Satz 2 SchKG genannten anspruchsberechtigten Frauen gilt als gewöhnlicher Aufenthalt der Ort, an dem sie sich unter Umständen aufhalten, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erholung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert. Ist [korr.] die Leistungsberechtigte nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG verteilt oder zugewiesen worden, so gilt dieser Bereich als ihr gewöhnlicher Aufenthalt (vgl. § 10a Abs. 3 AsylbLG). Hierzu ist die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende nachzuweisen.

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