[1] Selbstständige Künstler, die [korr.] nach § 7 KSVG von der Versicherungspflicht befreit und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag.

[2] [akt.] Als Zuschuss ist die Hälfte des Betrags zu zahlen, der bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre. Als maßgeblicher Beitragssatz ist somit der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung anzuwenden. Dieser beträgt 14,6 %. Der für die Berechnung des Beitragszuschusses maßgebliche Prozentsatz beträgt somit 7,3 %. Der vom Künstler zu zahlende Zusatzbeitrag, der nach dem von seiner Krankenkasse jeweils in der Satzung festgelegten Zusatzbeitragssatz zu entrichten ist, wird vom Beitragszuschuss ebenfalls erfasst. Die Künstlersozialkasse hat somit auch vom Zusatzbeitrag die Hälfte des von der jeweiligen Krankenkasse festgelegten individuellen Zusatzbeitragssatzes zu übernehmen. Höchstens erhält der Versicherte jedoch die Hälfte des Betrages, den er tatsächlich als Krankenversicherungsbeitrag aufwendet. Bei der Berechnung des Beitragszuschusses wird auch das Mindesteinkommen nach § 234 Abs. 1 SGB V berücksichtigt. Von der Versicherungspflicht befreite Künstler erhalten somit einen Mindestbeitragszuschuss, der sich aus dem 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2023: 565,83 EUR/monatlich) und dem Anteil der Künstlersozialkasse am allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert. Der monatliche Mindestbeitragszuschuss beträgt im Jahr 2023 somit (565,83 EUR x 14,6 % : 2 =) 41,31 EUR zzgl. der Hälfte des von der jeweiligen Krankenkasse erhobenen individuellen Zusatzbeitragssatzes.

[3] Der Anspruch auf den Beitragszuschuss beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat, wobei die Künstlersozialkasse zunächst nur einen vorläufigen Beitragszuschuss bewilligt. Für die Berechnung des endgültigen Beitragszuschusses ist das tatsächlich erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend. Dieses hat der Versicherte zusammen mit seinen Beitragsaufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung der Künstlersozialkasse bis zum [akt.] 31.5. des folgenden Kalenderjahres zu melden.

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