[1] Nach [akt.] § 23a Abs. 2 SGB IV ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach beendetem Beschäftigungsverhältnis oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. gezahlt wird, ist dabei nach [akt.] § 23a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 SGB IV dem Vorjahr zuzurechnen, wenn es die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung übersteigt; dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr ausgeschieden ist und die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze damit 0 EUR beträgt.

[2] Sofern einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem 31.3. gezahlt wird, einem [akt.] Entgeltabrechnungszeitraum in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. zuzuordnen ist und die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschritten wird, findet § 23a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 SGB IV allerdings keine Anwendung (§ 23a Abs. 4 Satz 2 SGB IV). Dies bedeutet, dass in solchen Fällen eine Zurechnung zum letzten [akt.] Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres nicht in Betracht kommt, sondern das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen ist. Hat daher bei Zahlungen nach dem 31.3. das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, dann können von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Das gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber [akt.] keine Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt zu zahlen waren und deshalb keine SV-Tage zu berücksichtigen sind (vgl. A.IV.2). [akt.] Zu beachten ist allerdings die Besonderheit für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind (vgl. A.III.2, Beispiel 4).

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