[1] Die für die Bearbeitung der Meldung zuständige Krankenkasse hat die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen der Rentenantragstellung zu prüfen.
[2] Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Rentenversicherungsträger eine Meldung zu erstatten. Dabei ist die Angabe der Versicherungsverhältnisse getrennt für die Zeit vor der Rentenantragstellung und ab der Rentenantragstellung vorzunehmen.
[3] Folgende Tatbestände sind für den Rentenversicherungsträger zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragsverfahrens von besonderer Bedeutung:
- Rentenantragsdatum
- Erfüllung/Nichterfüllung der Voraussetzungen für die KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V) bzw. keine Prüfung der Vorversicherungszeit wegen § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V
- das Versicherungsverhältnis in der Kranken- und Pflegeversicherung vor der Rentenantragstellung
- das Versicherungsverhältnis in der Kranken- und Pflegeversicherung ab der Rentenantragstellung
- zusätzliche Angaben zum Pflegeversicherungsverhältnis (sowohl vor als auch nach der Rentenantragstellung)
[4] Wird eine Waisenrente beantragt, ist das Versicherungsverhältnis zur Kranken- und Pflegeversicherung gesondert zu kennzeichnen, wenn bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V für die Rente Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V besteht.
[5] Eine Angabe, ob bei der Pflegeversicherung ggf. der Beitragszuschlag für Kinderlose zu berücksichtigen ist, ist nicht erforderlich. Der Rentenversicherungsträger prüft insoweit als beitragseinziehende Stelle die Verhältnisse des Rentenantragstellers.
[6] Ist bei Anträgen auf Änderung der Leistungsart ("Umwandlung") ein Meldeverfahren nach § 201 Abs. 1 SGB V mit Meldevordruck/Datensatz eingeleitet worden, ist eine Meldung an den Rentenversicherungsträger nur dann vorzunehmen, wenn nach erneuter Prüfung der KVdRVoraussetzungen diese nunmehr erfüllt sind.
[7] Darüber hinaus ergeben sich bei Anträgen auf Weiterzahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (teilweise/volle Erwerbsminderung, BU/EU sowie Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI) hinsichtlich der erforderlichen Meldungen die in der folgenden Tabelle dargestellten Besonderheiten:
Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit |
KVdR-Voraussetzungen bisher erfüllt |
KVdR-Voraussetzungen bisher nicht erfüllt |
Bei durchgehender laufender Rentenzahlung |
Aktivitäten des RV-Trägers |
Aktivitäten des RV-Trägers |
keine Meldung |
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Aktivitäten der Krankenkasse |
Aktivitäten der Krankenkasse |
keine Meldung |
- Erneute Prüfung der KVdRVoraussetzungen
- Nachgehende Meldung an RV-Träger, wenn KVdR-Voraussetzungen nunmehr erfüllt sind (jedoch keine Meldung, wenn Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt sind)
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Bei Zahlungseinstellung |
Aktivitäten des RV-Trägers |
Aktivitäten des RV-Trägers |
- Meldung über Einstellung der Rentenzahlung wegen Ende der Befristung an Krankenkasse
- Meldung über Weiterzahlungsantrag (Antragsdatum) an Krankenkasse
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- Meldung über Einstellung der Rentenzahlung wegen Ende der Befristung an Krankenkasse
- Einleitung des Meldeverfahrens nach § 201 Abs. 1 SGB V
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Aktivitäten der Krankenkasse |
Aktivitäten der Krankenkasse |
keine Meldung |
- Erneute Prüfung der KVdR-Voraussetzungen
- Meldung an RV-Träger, wenn KVdR-Voraussetzungen nunmehr erfüllt sind (jedoch keine Meldung, wenn Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt sind)
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[8] Bei Renten wegen Todes ist eine Angabe der Versicherungsverhältnisse rückwirkend für mindestens zwölf Kalendermonate vor der Rentenantragstellung - längstens bis zum Todestag zurück - erforderlich. Bei Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit sind Angaben zum Versicherungsverhältnis mindestens für die letzten drei Kalendermonate vor der Rentenantragstellung erforderlich. Daneben muss die für die jeweiligen Zeiträume zuständig gewesene Krankenkasse (Institutionskennzeichen) angegeben werden.
[9] Wird neben einer bereits beantragten oder bezogenen Rente ein weiterer Rentenantrag gestellt (z. B. Antrag auf Regelaltersrente bei Bezug einer Witwenrente), ist eine Meldung hinsichtlich der Erfüllung/Nichterfüllung der KVdR-Voraussetzungen zu der bisherigen Rente nur dann erforderlich, wenn sich durch den weiteren Rentenantrag eine Änderung ergibt.
[10] Sofern mit der KVdR-Meldung nach § 201 Abs. 1 SGB V ein Antrag auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung gestellt wurde, ist dem Rentenversicherungsträger das Datum der Antragstellung bei der den Rentenantrag aufnehmenden Stelle anzugeben (ggf. Datum der Bestätigung durch das Versicherungsamt).
[11] Ergibt sich aufgrund der Nachmeldung ausländischer Versicherungszeiten (s. hierzu Abschnitt 1.2.1, Buchst. f) eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV, so ist dies dem Rentenversicherungsträger durch die Krankenkasse maschinell zu melden. Bleibt es trotz der Nachmeldung bei der Nichterfüllung der Vorversicherungszeit, kommt es zu keiner maschinellen Meldung durch die Krankenkasse...