[1] Bei vorgesehener Wiederaufnahme der Arbeit entfällt mit Ablauf der Freistellungsphase die Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V (siehe Abschnitt 3.1) und bei Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich Krankengeld zu zahlen. Allerdings besteht nach Beendigung der Freistellungsphase zunächst gegebenenfalls ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase begonnen hat und über deren Ende hinaus andauert. Die Sechs-Wochen-Frist beginnt in diesen Fällen mit dem Tag nach Ende der Freistellungsphase. Für den Entgeltfortzahlungsanspruch muss die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die alleinige Ursache für die Verhinderung an der Arbeitsleistung sein (vgl. Abschnitt 2.5.1 zu § 3 EFZG des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 25.06.1998). Diese Voraussetzung ist mit Ende der Freistellungsphase erfüllt, soweit nicht weitere Arbeitsverhinderungsgründe vorliegen (vgl. Abschnitt 4.2 Absatz 3 zu § 3 EFZG des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 25.06.1998)
[2] Sofern die bei Beendigung der Freistellungsphase bestehende Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Freistellungsphase begonnen und durchgängig bestanden hat, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung dann nicht mehr, wenn der Arbeitgeber vor Beginn der Freistellungsphase bereits für sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet hat. In diesen Fällen ist, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, sofort nach Beendigung der Freistellungsphase Krankengeld zu zahlen. Soweit vor Beginn der Freistellungsphase der Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch nicht ausgeschöpft werden konnte, umfasst die Sechs-Wochen-Frist auch dann 42 Kalendertage, wenn die Zeit der Entgeltfortzahlung nicht zusammenhängend verläuft (vgl. Abschnitt 4.2 Absatz 4 zu § 3 EFZG des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 25.06.1998).
Beispiel 5
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart: |
volle Arbeitsleistung |
vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 |
bezahlte Freistellungsphase |
vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 |
volle Arbeitsleistung bis auf Weiteres |
ab 01.01.2008 |
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart.
Arbeitsunfähigkeit |
vom 24.06.2007 bis 26.02.2008 |
Lösung
Ein (erneuter) Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht mit Beginn der geplanten Wiederaufnahme für 35 Tage bis zum 04.02.2008, da die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bestanden hat und vor Beginn der Freistellung Entgeltfortzahlung für insgesamt sieben Tage geleistet wurde. Vom 05.02.2008 bis 26.02.2008 wird Krankengeld aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet und gezahlt.
[3] In Fällen mit flexiblen Arbeitszeitregelungen soll das Krankengeld den Arbeitsentgeltausfall der "aktuellen Verhältnisse" ausgleichen (siehe Abschnitt 2.2). Folglich sind auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung eines flexiblen Arbeitszeitmodells die dann aktuellen Verhältnisse maßgebend. Mit (Wieder-)Beginn des "regulären" Arbeitsverhältnisses ist das Krankengeld aus dem aktuellen (ungekürzten) Arbeitsentgelt zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der flexiblen Arbeitszeitregelung eintritt und noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum im Sinne des § 47 Abs. 2 SGB V vorliegt.
Beispiel 6
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart: |
volle Arbeitsleistung |
vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 |
bezahlte Freistellungsphase |
vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 |
volle Arbeitsleistung bis auf Weiteres |
ab 01.01.2008 |
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart.
Arbeitsunfähigkeit |
vom 01.12.2007 bis 31.01.2008 |
Lösung
Der Krankengeldanspruch ruht bis zum 31.12.2007 nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. Vom 01.01.2008 bis 31.01.2008 wird Entgeltfortzahlung (100 v. H.) geleistet; der Krankengeldanspruch ruht (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Beispiel 7
wie Beispiel 6; aber:
Arbeitsunfähigkeit |
vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 |
Lösung
Bis zum 11.02.2008 wird Entgeltfortzahlung geleistet; der Krankengeldanspruch ruht. Vom 12.02.2008 bis 29.02.2008 wird Krankengeld aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet und gezahlt.