Einführung
Am 28.5.1994 ist das "Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG)" im BGBl. I S. 1014 verkündet worden. Es trägt das Datum vom 26.5.1994.
Die soziale Pflegeversicherung wird vom 1.1.1995 an die fünfte Säule der Sozialversicherung bilden und als SGB XI eingestellt. Sie sieht vom 1.4.1995 an Leistungen für die häusliche Pflege und vom 1.7.1996 an Leistungen bei stationärer Pflege vor. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei jeder gesetzlichen Krankenkasse errichtet werden.
Die [soziale] Pflegeversicherung orientiert sich an dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". In die soziale Pflegeversicherung werden grundsätzlich alle Personen einbezogen, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehören. Alle privat krankenversicherten Personen werden verpflichtet, bei ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Die Mittel für die [soziale] Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt. Dabei erfolgt die Finanzierung im sog. Umlageverfahren, d.h. die benötigten Mittel werden jeweils durch die laufenden Einnahmen aufgebracht. Der Beitragssatz beträgt vom 1.1.1995 bis zum 30.6.1996 1 %. Mit dem Inkrafttreten der zweiten Stufe der [sozialen] Pflegeversicherung am 1.7.1996 erhöht sich der Beitragssatz auf 1,7 %.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben in mehreren Besprechungen über die versicherungs-, melde- und beitragsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG beraten. Die dabei erzielten Ergebnisse sind in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Den Erläuterungen ist jeweils der Gesetzestext vorangestellt.
Die Deutsche Verbindungsstelle – Krankenversicherung Ausland – wird zur Pflegeversicherung mit Auslandsbezug gesondert in einem Rundschreiben Stellung nehmen.
A. Versicherter Personenkreis
1.1 Rechtsgrundlagen
Siehe § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26 und § 27 SGB XI, § 15 Abs. 3 FELEG und Abs. 4 FELEG
A.I Grundsatz der [sozialen] Pflegeversicherung
Der versicherte Personenkreis in der [sozialen] Pflegeversicherung richtet sich nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" (vgl. BT-Drucks. 12/5952 S. 3). In die soziale Pflegeversicherung werden daher grundsätzlich alle Personen einbezogen, die der gesetzlichen Krankenversicherung als Mitglied angehören. Alle privat Krankenversicherten werden verpflichtet, einen adäquaten privaten Pflegeversicherungsschutz bei einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen (vgl. § 1 Abs. 2 SGB XI).
A.II Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
A.II.1. Allgemeines
[1] Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung erstreckt sich auf alle Personen, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruht.
[2] Darüber hinaus werden bestimmte Personengruppen in die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung eingebunden, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind und ihre Ansprüche auf Leistungen im Krankheitsfalle aus Sondersystemen herleiten.
A.II.2 Versicherungspflicht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
A.II.2.1 Allgemeines
[1] Der in § 20 Abs. 1 bis 3 SGB XI beschriebene versicherungspflichtige Personenkreis entspricht dem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personenkreis. Dabei wird die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt.
[2] Anders als im Krankenversicherungsrecht existieren im SGB XI keine Vorschriften, die die Vor- bzw. Nachrangigkeit einzelner Versicherungspflichttatbestände regeln, wenn bei einem Versicherten gleichzeitig mehrere Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Fehlen solcher Konkurrenzregelungen führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer Abweichung von dem in der Krankenversicherung versicherten Personenkreis, denn der in der [sozialen] Pflegeversicherung maßgebende Versicherungspflichttatbestand knüpft an den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand in der Krankenversicherung an.
A.II.2.2 Beschäftigte
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI unterliegen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Beschäftigung versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit wird klargestellt, dass Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [i.V.m. Satz 1] SGB XI nicht zustande kommt, wenn in der Beschäftigung Krankenversicherungsfreiheit (§§ 6 und 7 SGB V) besteht.
A.II.2.3 Bezieher von Vorruhestandsgeld
[1] Die Bezieher von Vorruhestandsgeld werden – wie im Krankenversicherungsrecht – den gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten gleichgestellt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Das Zustandekommen von Versicherungspflicht in der [sozialen] Pflegeversicherung hängt also davon ab, dass sie unmittelbar vor Beginn des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Hö...