[1] [akt.] Durch . . . § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V werden gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, wie Arbeitnehmer der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unterstellt. Dadurch wird eine unterschiedliche versicherungsrechtliche Zuordnung in den einzelnen Versicherungszweigen vermieden. Diese war erforderlich geworden, nachdem das BSG mit Urteil vom 3.2.1994, 12 RK 78/92, USK 9403, entschieden hatte, dass gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Praktikanten in der Krankenversicherung auch dann der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V unterliegen, wenn es sich bei dem Praktikum um ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung einer Hoch-/Fachhochschule vorgeschriebenes (Vor-) Praktikum handelt und die Tätigkeit berufspraktischen Inhalt hat. Für den versicherungsrechtlichen Status in der Pflegeversicherung gilt wegen der inhaltsgleichen Änderung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 [i.V.m. Satz 1] SGB XI Entsprechendes.
[2] Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, ohne dass Arbeitsentgelt erzielt wird, unterliegen weiterhin der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i.V.m. Satz 1 SGB XI (vgl. [akt.] Abschnitt A.3.4.1 des Gemeinsamen Rundschreibens zur versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten).
[3] In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung und nach § 25 Abs. 1 [Satz 1] SGB III] in der Arbeitslosenversicherung (vgl. Abschnitt A.3.4.2 des Gemeinsamen Rundschreibens zur versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten).
[4] [akt.] Für die Meldungen der Praktikanten durch die Arbeitgeber (ggf. die Ausbildungsstätten) nach §§ 28a ff. SGB IV i.V.m. der DEÜV ist der Personengruppenschlüssel "105" zu verwenden (vgl. Anlage 3 der DEÜVGs
[5] [akt.] Für die Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gelten aufgrund der versicherungsrechtlichen Zuordnung dieser Praktikanten zum Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt des Praktikanten nicht mehr als 325 EUR, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV).