[1] Während für beschäftigte Studenten, die allein aufgrund des Werkstudentenprivilegs in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig sind (siehe Abschnitt A.1.2), vom Arbeitgeber der Beschäftigung keine Meldungen zu diesen Versicherungszweigen abzugeben sind, ist die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht zur Rentenversicherung im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 28a ff. SGB IV i.V.m. der DEÜV anzuzeigen. Dabei ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel "106" (Werkstudenten) zu verwenden.

[2] Weist die Beschäftigung auch die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auf, ist der Personengruppenschlüssel "109" (geringfügig entlohnte Beschäftigte) oder "110" (kurzfristig Beschäftigte) zu verwenden.

[3] In einigen Fällen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber für ein und dieselbe Beschäftigung Meldungen mit unterschiedlichen Beitragsgruppenschlüsseln an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale einerseits und an die für den beschäftigten Studenten zuständige Krankenkasse andererseits zu erstatten hat. Der Personengruppenschlüssel ist dann einheitlich zu verwenden; er orientiert sich immer am Rechtsverhältnis in der Rentenversicherung.

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