1.2.1 Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit
[1] Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Auch in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Das Werkstudentenprivileg besteht in der Rentenversicherung nicht.
[2] Die Rechtsprechung des BSG hat für die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht das alleinige Kriterium genügen lassen, dass es sich bei den Beschäftigten formalrechtlich um Studenten handelt. Die Versicherungsfreiheit verlangt vielmehr neben dem förmlichen Status des Studenten als ordentlichem Studierenden (siehe Abschnitt 1.2.2) einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (siehe Abschnitt 1.2.3), dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz der "neben" dem Studium ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt (siehe Abschnitt 1.2.4).
[3] Weist die aufgrund des Werkstudentenprivilegs zur Versicherungsfreiheit führende Beschäftigung auch die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV auf, besteht gleichzeitig Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung in der Krankenversicherung nach § 7 SGB V – die Pflegeversicherung folgt versicherungsrechtlich der Krankenversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) – und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 2 SGB III. Daraus ergeben sich beitrags- und melderechtliche Konsequenzen (siehe Abschnitt B.1.1 und C.1).
1.2.2 Kriterium "ordentliche Studierende"
[1] Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Dies setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang erfolgt und der Student sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft (BSG, Urteil vom 19.12.1974, 3 RK 64/72, USK 74169).
[2] Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss weiterhin eingeschrieben bleiben, gehören grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlichen Studierenden im Sinne der Sozialversicherung. Wird nach einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung und daneben ein Zusatzstudium in der gleichen Fachrichtung oder ein Ergänzungsstudium aufgenommen, das lediglich der beruflichen Weiterbildung dient, indem eine auf den abgeschlossenen Studiengang bezogene weitere berufsbezogene (Teil-)Qualifikation vermittelt wird, ist das Kriterium des ordentlichen Studierenden regelmäßig nicht mehr gegeben. Im Unterschied hierzu schließt ein Aufbaustudium (mit Ausnahme eines Promotionsstudiums), ein in einer anderen Fachrichtung betriebenes Zweitstudium oder ein Masterstudium die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden nicht aus (siehe Buchstabe c).
a) Beginn und Ende der Personenkreiszugehörigkeit
Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt. Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird. Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. Ablegen der Diplomprüfung, des Staatsexamens, der Magisterprüfung oder Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen. Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
b) Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs
[1] Studienbewerber, die an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs zur Vorbereitung auf das Studium teilnehmen, gehören nicht zu den ordentlichen Studierenden, auch wenn von der Hochschule für dieses Vorbereitungsstudium eine Semesterbescheinigung mit der Bezeichnung "0. F...