[1] Für Praktikanten, die als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte oder zur Berufsausbildung Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtig sind, sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zu bemessen (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 162 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III). Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, wird für zur Berufsausbildung Beschäftigte der Beitragsbemessung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 162 Nr. 1 SGB VI und § 342 SGB III eine fiktive Einnahme in Höhe von 1Nr. % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die darauf entfallenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt allein der Arbeitgeber (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Beiträge für die Zeit die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i.V.m. Satz 1 SGB XI nach § 236 i.V.m. § 245 Abs. 1 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bemessen. Danach ist als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendermonat der monatliche BAföG-Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG zugrunde zu legen; als Beitragssatz wird 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes herangezogen, ferner ist der zusätzliche Beitragssatz nach § 242 SGB V der Krankenkasse zu berücksichtigen, der der Versicherte angehört. Diese Beiträge trägt der versicherungspflichtige Praktikant allein (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
[2] Für Praktikanten (im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum), die allein aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, sind aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung keine Beiträge zu diesen Versicherungszweigen zu zahlen. Auch der pauschale Beitrag zur Krankenversicherung nach § 249b SGB V ist selbst bei Vorliegen der Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht zu zahlen, da die Regelungen zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V für Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung nicht gelten. Aus gleichem Grund ist auch im Rahmen eines vorgeschriebenen Vor- und Nachpraktikums, das im Rahmen der Entgeltgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausgeübt wird, der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nach § 249b SGB V nicht zu erheben.
[3] Für Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ausüben und in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei sind, sind aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung keine Beiträge zu zahlen. Die Ausübung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikums führt zur Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, ohne dass – bei Vorliegen der Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI in Betracht kommt, da es sich bei einem solchen Praktikum um eine im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübte Beschäftigung handelt. Dementsprechend ist in diesen Fällen der pauschale Beitrag zur Rentenversicherung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht zu zahlen. Auch die besondere Beitragstragung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI ist nicht zu beachten.
[4] Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gilt die Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht für Praktikanten, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten (Zwischenpraktikum), das nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und die Merkmale für eine rentenversicherungsfreie oder von der Rentenversicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt. Für diese Praktikanten sind Pauschalbeiträge daher nicht zu zahlen. Sofern das nicht vorgeschriebene geringfügig entlohnte Zwischenpraktikum zur Rentenversicherungspflicht führt, sind die Beiträge zur Rentenversicherung zusammen vom Arbeitgeber und Praktikanten entsprechend der Regelung in § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI zu tragen.