A.2.5.1 Algemeines

Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erstreckt sich auch auf Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben, wenngleich auch nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 11 SGB V. Hierbei ist einerseits zwischen Ausländern, die Angehörige eines anderen EU-/EWR-Staates oder Staatsangehörige der Schweiz sind, und andererseits solchen, die nicht hierunter fallen, zu unterscheiden. Für britische Staatsangehörige gelten besondere Regelungen (vgl. Abschnitt A.2.5.4).

A.2.5.2 Angehörige eines Mitgliedstaates der EU/des EWR oder der Schweiz

[1] Nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V werden von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V solche Personen nicht erfasst, für die nach § 4 FreizügG/EU für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes verlangt wird. Hierbei knüpft diese Regelung ausschließlich an einen Krankenversicherungsschutz nach Maßgabe des Gesetzes an; auf das (tatsächliche) Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes kommt es hier nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 3.7.2013, B 12 KR 2/11 R, USK 2013-65).

[2] Nach diesem Maßstab werden insbesondere folgende Personengruppen vom persönlichen Anwendungsbereich der Auffang-Versicherungspflicht erfasst, weil für sie der Ausschlusstatbestand nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V irrelevant ist:

  • Arbeitnehmer (praktische Relevanz nur bei der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 7 SGB V),
  • Arbeitsuchende ohne Bezug von Sozialleistungen,
  • selbstständig Erwerbstätige und
  • Familienangehörige dieser Personengruppen

[3] Darüber hinaus ist der Ausschlusstatbestand nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V – ungeachtet der anders lautenden Vorgaben des § 4 FreizügG/EU – dann irrelevant, wenn sich die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherung aus den Artikeln 23 bis 25 VO (EG) Nr. 883/04 (Stichwort: "Bezug einer deutschen Rente") ergibt (vgl. Abschnitt A.2.4.2.2.3).

[4] Fehlt eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (wie z.B. eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder eine freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB V), kommt für die vorgenannten Personen die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht.

[5] Bei der Prüfung der Voraussetzung "letzte Versicherung in der GKV oder in der PKV" ist aufgrund der sich aus dem Artikel 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.6 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ergebenden Sachverhaltsgleichstellung auf den letzten Krankenversicherungsschutz im bisherigen Wohnstaat abzustellen (vgl. Abschnitte A.2.2.2 und A.2.2.3.2.1).

[6] Dagegen werden nichterwerbstätige Unionsbürger sowie ihre Familienangehörige aus dem persönlichen Anwendungsbereich der Auffang-Versicherungspflicht ausgenommen, weil das Aufenthaltsrecht für sie die eigenständige Existenzsicherung und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz voraussetzt (vgl. § 4 FreizügG/EU sowie Artikel 7 Abs. 1 Buchst. b Freizügigkeitsrichtlinie). Daher ist der Zugang zur GKV über die Auffang-Versicherungspflicht für diesen Personenkreis nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 8 SO 9/13 R). Im Übrigen wirkt sich der Ausschluss nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V bereits ab Beginn des Aufenthalts der betroffenen Person in Deutschland aus, ungeachtet eines voraussetzungslosen Aufenthaltsrechts in den ersten drei Monaten nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU[1] für alle Unionsbürger. Bei einer unveränderten Personengruppenzugehörigkeit wird das Zugangsrecht zur GKV im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch dann nicht eröffnet, wenn im Einzelfall die bei der Einreise nach Deutschland vorhandene Absicherung im Krankheitsfall später entfällt (z.B. Wegfall einer aus dem Herkunftsland "mitgebrachten" zeitlich befristeten privaten Auslandskrankenversicherung).

[7] Im Übrigen ist der Zugang zur GKV über die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB V für nichterwerbstätige Unionsbürger gleichermaßen nicht eröffnet. Voraussetzung für die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV ist in Anlehnung an § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V die "Rechtmäßigkeit der Wohnortnahme in Deutschland"; da diese jedoch die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes voraussetzt, bleibt für eine freiwillige Mitgliedschaft innerhalb der GKV kein Raum.

Praxis-Beispiel

Frau A. ist bulgarische Staatsangehörige und war zuletzt in Bulgarien gesetzlich als Arbeitnehmerin pflichtversichert. Nunmehr verlegt sie ihren Wohnort nach Deutschland und möchte zu ihrem Freund ziehen.

Beurteilung:

Frau A. ist eine nicht erwerbstätige Unionsbürgerin. Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht nichterwerbstätiger Unionsbürger ist die eigenständige Existenzsicherung sowie der Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Gemäß § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen. Dies gilt auch für die freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V.

[8] Dieser Rechtsanwendung steht auch das Urteil d...

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