4.3.2.1 Sechs-Monate-Zeitraum
[1] Der nach § 191 Nr. 4 SGB V maßgebliche sechsmonatige Zeitraum wird durch die erste fehlende Beitragszahlung ausgelöst. Hierbei ist nur von Bedeutung, dass an einem bestimmten Fälligkeitstag erstmalig keine Beiträge gezahlt wurden. Dagegen ist irrelevant, für welchen Monat die Beiträge fällig waren. Der Sechs-Monate-Zeitraum beginnt an dem Tag, der dem Fälligkeitstermin folgt.
[2] Sind die Voraussetzungen für die Beendigung der Mitgliedschaft erfüllt, ist sie rückwirkend mit Ablauf des Vortages des Beginns des sechsmonatigen Zeitraums zu beenden.
Beispiel 1
Herr C. ist seit Jahren freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse. Die Beitragszahlung weist keine Unregelmäßigkeiten aus. Am 15.2.2023 wurden die Beiträge für Januar 2023 nicht bezahlt. Das entsprechende Mahnschreiben der Krankenkasse kommt mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" am 22.2.2023 zurück.
Beurteilung:
Die Voraussetzungen nach § 191 Nr. 4 SGB V sind innerhalb des Zeitraums vom 16.2.2023 bis 15.8.2023 zu prüfen. Sind diese erfüllt, ist die Mitgliedschaft rückwirkend mit Ablauf des 15.2.2023 zu beenden.
Beispiel 2
Frau D. ist seit Jahren freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse. Die Beitragszahlung weist keine Unregelmäßigkeiten aus. Der im Rahmen einer turnusmäßigen Überprüfung der Einkommensverhältnisse versandte Einkommensfragebogen kommt mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" am 4.1.2023 zurück. Am 16.1.2023 erfolgt keine Beitragszahlung für Dezember 2022.
Beurteilung:
Die Voraussetzungen nach § 191 Nr. 4 SGB V sind innerhalb des Zeitraums vom 17.1.2023 bis 16.7.2023 zu prüfen. Sind diese erfüllt, ist die Mitgliedschaft rückwirkend mit Ablauf des 16.1.2023 zu beenden.
[3] In den Fallkonstellationen, in denen das Mitglied zu keinem Zeitpunkt die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft gezahlt hat, gelten für die Bildung des maßgeblichen sechsmonatigen Zeitraums bestimmte Besonderheiten. Angesprochen sind hierbei zunächst die Sachverhalte, in denen die obligatorische Anschlussversicherung ausschließlich aufgrund der Leistungsinanspruchnahme durch das ehemalige Mitglied bzw. seine zuletzt familienversicherte Angehörige zustande kommt (vgl. Abschnitt 4.2.1). Für den Beginn des Sechs-Monats-Zeitraums i.S.d. § 191 Nr. 4 SGB V wird hierbei auf die fehlende Beitragszahlung am ersten der Leistungsinanspruchnahme folgenden Fälligkeitstermin abgestellt.
Herr A. scheidet mit Ablauf des 31.1.2023 aus der Versicherungspflicht aus. Im Rahmen der Klärung seines weiteren Krankenversicherungsschutzes gelingt es der zuständigen Krankenkasse nicht, seinen Wohnort zu ermitteln. Am 17.5.2023 stellt die Krankenkasse fest, dass die Voraussetzungen des § 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V erfüllt sind. Die obligatorische Anschlussversicherung kommt zunächst nicht zustande. Zu einem späteren Zeitpunkt bekommt die Krankenkasse Kenntnis darüber, dass Herr A. am 3.3.2023 eine Leistung zu ihren Lasten in Anspruch genommen hat. Für Herrn A. wird rückwirkend die obligatorische Anschlussversicherung ab dem 1.2.2023 begründet. Die Beiträge wurden zu keinem Zeitpunkt gezahlt.
Beurteilung:
Der 6-Monats-Zeitraum i.S.d. § 191 Nr. 4 SGB V wird durch die fehlende Beitragszahlung am ersten der Leistungsinanspruchnahme folgenden Fälligkeitstermin ausgelöst und verläuft somit hier vom 16.3.2023 bis zum 15.9.2023. Sind die Voraussetzungen des § 191 Nr. 4 SGB V erfüllt, ist die Mitgliedschaft rückwirkend mit Ablauf des 15.3.2023 zu beenden.
[4] Des Weiteren sind die Sachverhalte der fehlenden Beitragszahlung gemeint, in denen die Krankenkasse bei der Klärung des Zustandekommens der obligatorischen Anschlussversicherung mindestens einmalig nachweislich einen Kontakt mit dem Mitglied herstellen kann, aus dem sein fortbestehender Aufenthalt in Deutschland hervorgeht, und erst anschließend zur Erkenntnis gelangt, dass weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des SGB feststellbar ist. Hier wird der Sechs-Monats-Zeitraum durch die fehlende Beitragszahlung am ersten dem letzten nachgewiesenen Kontakt mit dem Mitglied folgenden Fälligkeitstermin ausgelöst.
Beispiel 3
Das Mitglied scheidet mit Ablauf des 28.2.2023 aus der Versicherungspflicht aus. Im Rahmen der Ermittlungen zwecks Feststellung der Weiterversicherung des Betroffenen kann die Krankenkasse in einem am 23.5.2023 geführten Telefonat mit dem Mitglied, das ordnungsgemäß dokumentiert wurde, in Erfahrung bringen, dass sich das Mitglied weiterhin im Geltungsbereich des SGB befindet. Auf dieser Grundlage wird ab dem 1.3.2023 eine Versicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V begründet. Der Beitragsbescheid wird am 26.6.2023 versandt; aufgrund fehlender Mitwirkung erfolgt eine Beitragsfestsetzung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze. Hindernisse bei der Postzustellung werden der Krankenkasse zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Nachdem die Beitragszahlung ausbleibt und entsprechende Mahnungen mit einem Unzustellbarkeitsvermerk zurückgesandt werden, unternimmt die Krankenkas...