[1] Das Nichtzustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V oder die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 191 Nr. 4 SGB V setzt voraus, dass die Krankenkasse alle zumutbaren Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Mitglieds erfolglos ausschöpft. Um die einheitliche Auslegung und Anwendung der in § 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V und § 191 Nr. 4 SGB V vorgeschriebenen Ermittlungspflichten der Krankenkassen sicherzustellen, hat der GKV-Spitzenverband nach § 188 Abs. 5 Satz 1 SGB V den Auftrag, das Nähere zu diesen Ermittlungspflichten in einer untergesetzlichen Rechtsnorm festzulegen. In Erfüllung dieser Verpflichtung wurden "Einheitliche Grundsätze zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen nach § 188 Abs. 5 SGB V (Einheitliche Ermittlungsgrundsätze)" entwickelt. Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat die Einheitliche Ermittlungsgrundsätze am 28.11.2018 beschlossen. Das BMG hat den Grundsätzen am 14.12.2018 zugestimmt.

[2] Näheres zu den Anforderungen an die Ermittlungsaktivitäten der Krankenkassen bei der Umsetzung des § 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V und des § 191 Nr. 4 SGB V ist den vorgenannten Einheitlichen Grundsätzen zu entnehmen.

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