4.9.1 Allgemein
[1] Nach § 3a Abs. 2 EFZG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.
[2] Erforderliche Angaben in diesem Zusammenhang sind z.B.:
- Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende
- Angabe des zur Erstattung der Entgeltfortzahlung verpflichteten Trägers (z.B. Krankenkasse, Privates Krankenversicherungsunternehmen, Beihilfestelle) des Empfängers
- Mitteilung des Ordnungsmerkmals der Krankenkasse des Empfängers
[3] Die Erstattungsansprüche sind von den Arbeitgebern bei der Versicherung des Empfängers anzumelden und zu beziffern. Dies erfolgt nicht im Rahmen des AAG; das entsprechende elektronische Verfahren findet keine Anwendung.
[4] Erfolgt aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Vereinbarungen eine länger als sechswöchige Entgeltfortzahlung, kann die Erstattung nach § 3a Abs. 2 EFZG nur bis zur Dauer von maximal sechs Wochen geltend gemacht werden. Eine weitergehende Erstattung von geleisteten Entgeltfortzahlungen durch die Krankenkasse des Empfängers ist nicht möglich.
[5] Eine Begrenzung der Höhe des Erstattungsanspruches ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge einer Spende von diesem bewusst in Kauf genommen wird und damit nicht Ausdruck des vom Arbeitgeber zu tragenden allgemeinen Krankheitsrisikos des Arbeitnehmers ist. Aus diesem Grund soll der Arbeitgeber nicht mit den Kosten der Entgeltfortzahlung belastet werden.
Hinweis:
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass anspruchsberechtigte Arbeitgeber das nach § 3a EFZG fortgezahlte Entgelt im Rahmen des maschinellen Erstattungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 AAG geltend machen, sollte ein von der Krankenkasse zur Verfügung gestellter Erstattungsantrag eine Erklärung des Arbeitgebers vorsehen, dass dieser noch keine Erstattung erhalten hat. Ein mit den Arbeitgebervertretern abgestimmter Mustererstattungsantrag ist als Anlage 3 angefügt.
4.9.2 Gesetzlich Versicherte
Dem Arbeitgeber sind nach § 3a Abs. 2 EFZG von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers das an den Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen der Arbeitgeber zählen in diesem Sinne auch:
4.9.3 Privat Versicherte
Ist der Empfänger von Organen oder Geweben gemäß § 193 Abs. 3 VVG bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die vollen Kosten der geleisteten Entgeltfortzahlung zuzüglich den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (siehe Anlage 1, [korr.] Punkt 2 Buchst. e).
4.9.4 Beihilfeberechtigte
Ist der Empfänger bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten der geleisteten Entgeltfortzahlung zuzüglich den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene (z.B. Postbeamtenkrankenkasse, Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten). Durch das "Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes" konnten keine Regelungen für die Beihilfeträger der Länder getroffen werden. In der Gesetzesbegründung wurde hierzu empfohlen, dass die vorgenannte Erstattungspflicht auch für öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene gelten soll, wenn dies landesrechtlich vorgesehen wird. Daher ist grundsätzlich auch für die Beihilfeträger der Länder davon auszugehen, dass die vorgenannten Regelungen analog anzuwenden sind.
4.9.5 Heilfürsorgeberechtigte
Unterliegt der Empfänger von Organen oder Geweben der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die dem Arbeitgeber entstandenen vollen Kosten der geleisteten Entgeltfortzahlung zuzüglich den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie der betrieblichen Altersvorsorge.
4.9.6 Spende als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
[1] In Fällen, in denen die Spende als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich wird, hat der Spender ebenfalls einen Entgeltortzahlungsanspruch gemäß § 3a Abs. 1 EFZG für die Dauer von sechs Wochen gegenüber seinem Arbeitgeber. Nach § 3a Abs. 2 EFZG ist dem Arbeitgeber das an den Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag zu erstatten. Die Kosten d...