Zusammenfassung
Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) sieht der Gesetzgeber eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen vor, die Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Sozialversicherung haben. §3 EStG Insbesondere im Verfahrensrecht sollen Abläufe den betrieblichen Erfordernissen angepasst werden, um für Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger Vereinfachungen zu bewirken. Zu diesen Maßnahmen gehören u.a.:
- Einbeziehung des Krankentagegelds in die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV,
- Zusammenfassung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis und Aufhebung der Sozialversicherungsausweis-Verordnung,
- Schaffung einer Freigrenze von monatlich 50 EUR bei der beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen und weitere verfahrensrechtliche Konkretisierungen (§ 23c SGB IV),
- Klarstellung der Meldeverpflichtung von Insolvenzverwaltern in Insolvenzfällen,
- Klarstellung, dass im vollautomatisierten Melde- und Beitragsverfahren Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls automatisiert durchzuführen sind,
- Festlegung eines einheitlichen Zeitpunktes zur Übermittlung der Beitragsnachweise,
- Klarstellung, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der Verjährungsfrist in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge zu behandeln sind,
- Statusfeststellung von erwerbstätigen Kindern/Abkömmlingen von Amts wegen,
- Sicherung der Arbeitnehmerbeitragsanteile im Insolvenzfall,
- Einführung der Option eines automatisierten Meldeverfahrens für das Zahlstellenverfahren bei Versorgungsbezügen zum 1.1.2009,
- Anpassung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zur beitragsrechtlichen Behandlung des geldwerten Vorteils der Arbeitgeberumlage für umlagefinanzierte Pensionskassen,
- Auflösung der See-Krankenkasse als eigenständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Darüber hinaus ergeben sich auch aufgrund von weiteren Gesetzen Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht, die es zu berücksichtigen gilt. Dazu gehören u.a.:
- Wegfall der Vorausbescheinigung bei gleichzeitiger Einführung einer "Gesonderten Meldung" bei Antrag auf Altersrente (Änderung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7.9.2007, BGBl. I S. 2246),
- Klarstellung, dass Altersteilzeit auch steuerrechtlich noch vorliegt, wenn diese nach dem 31.12.2009 aufgenommen wird (Änderung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007, BGBl. I S. 3150),
- Arbeitslosenversicherungsfreiheit von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis nach § 16a SGB II gefördert wird (Änderung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.10.2007, BGBl. I S. 2326),
- Zahlung des Arbeitgeberbeitragsanteils zur Arbeitslosenversicherung bei Einstellung von älteren Arbeitslosen nach dem 31.12.2007.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben die sich aus den genannten Gesetzen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen beraten und die Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst.
I Versicherungsrecht
1 Rechtsvorschriften
Siehe § 7 Abs. 3 SGB IV, § 7a SGB IV.
2 Wirkungen des Bezugs von Krankentagegeld auf das Fortbestehen der Versicherungspflicht
2.1 Allgemeines
[1] Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z.B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik, Aussperrung), jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Vorschrift gilt einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung. Sie hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht für die Dauer der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB III fortbesteht. Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Die Versicherungspflicht bleibt mithin auch dann für einen Monat erhalten, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder die Unterbrechung von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat befristet ist.
[2] In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV für krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer anzuwenden, die arbeitsunfähig sind und deren Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts erschöpft ist. Dies ist bis zum 31.12.2007 auch dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und Krankentagegeld beziehen. Auch bei ihnen gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung noch für längstens einen Monat als fortbeste...