OFD Münster, Verfügung v. 20.3.2012, S 2400 - 39 - St 22 - 31
Mit der Einrichtung eines Grabpflegekontos bezweckt der Anleger, die zur Erfüllung eines von ihm bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Grabpflegevertrages zugunsten seiner eigenen Grabstätte erforderlichen Geldmittel bereits zu seinen Lebzeiten bereitzustellen und ihre tatsächliche Verwendung für den angestrebten Zweck zu sichern. Hierzu richtet er regelmäßig ein Sparbuch bei einem Kreditinstitut ein und erteilt diesem den Auftrag,
- die spätere ordnungsgemäße Erfüllung des Grabpflegevertrages durch die beauftragte Gärtnerei zu überwachen,
- unter bestimmten Voraussetzungen ggf. eine andere Gärtnerei mit der Grabpflege zu beauftragen,
- die entsprechenden Rechnungen des mit der Grabpflege beauftragten Unternehmens zu Lasten des Sparguthabens zu begleichen.
Derartige Grabpflegekonten können als sonstiges Zweckvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) zu qualifizieren sein. Hierunter fallen alle Arten von Vermögensmassen, die gegenüber dem sonstigen Vermögen eines Steuerpflichtigen tatsächlich verselbständigt sind, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. So hat die Rechtsprechung ein Zweckvermögen beispielsweise in einem Fall angenommen, in dem ein Erblasser unter Anordnung einer Testamentsvollstreckung rechtsgeschäftlich – z.B. durch Auflagen in letztwilligen Verfügungen – sichergestellt hatte, dass Vermögen nicht den Erben oder wiederum deren Erben auszuhändigen war, sondern in einem bestimmten vom Erblasser vorgegebenen Sinne verwendet werden musste und hierdurch eine Zugriffsmöglichkeit der Erben auf dieses Vermögen ausgeschlossen wurde (so z.B. RFH, Urteil vom 5.7.1938, RStBl 1938 II S. 827 zu einem Grabpflegelegat).
Es bestehen keine Bedenken, ab dem Todestag des Anlegers Grabpflegekonten als Zweckvermögen anzusehen, wenn nach dem Inhalt der ihrer Errichtung bzw. Führung zugrundeliegenden Vereinbarungen seine Erben von Verfügungen über die auf dem Konto angesammelten Mittel ausgeschlossen sind, weil weder Grabpflege noch Sparvertrag von ihnen widerrufen werden können.
Lautet das Grabpflegekonto auf den Namen des Zweckvermögens (z.B. Grabpflegekonto XY) können sowohl das mit seiner Führung beauftragte Kreditinstitut wie auch der Erbe oder ein Testamentsvollstrecker wirksam einen Freistellungsauftrag (§ 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG) für anfallende Zinserträge stellen. Unter diesen Voraussetzungen kann auf Antrag der o.a. Personen ggf. auch die Erteilung einer NV-Bescheinigung (§ 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG) durch das für die Besteuerung des Kreditinstituts örtlich zuständige FA in Betracht kommen.
Ist Kapitalertragsteuer für auf dem Grabpflegekonto entstandene Kapitalerträge einbehalten worden, kommt eine Erstattung durch das FA nur im Wege einer Veranlagung zur Körperschaftsteuer in Betracht. Ich habe insoweit keine Bedenken, dass entsprechende Steuererklärungen von dem o.a. Personenkreis für das Zweckvermögen erstellt und unterschrieben werden.
Bis zum Todestag scheidet eine Einordnung als Zweckvermögen aus, wenn dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zusteht. Gleiches gilt, wenn die Widerrufsmöglichkeit abweichend von § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wurde, da ein solcher Ausschluss unwirksam ist (BGH, Urteil vom 12.3.2009, III ZR 142/08).
Im Gegensatz dazu liegt bereits zu Lebzeiten des Anlegers ein Zweckvermögen vor, wenn das Kündigungs- bzw. Widerrufsrecht durch eine entsprechende Individualvereinbarung wirksam ausgeschlossen wurde.
Normenkette
EStG § 43 Abs. 1 Nr. 8
EStG § 44a Abs. 2;
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5