OFD Chemnitz, Verfügung v. 8.5.2009, S 4505 - 22/2 - St 23

Durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl 2008 I S. 3018) ist § 25 ErbStG aufgehoben worden. Die Vorschrift findet danach für Erwerbe, für die die Schenkungsteuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist, keine Anwendung mehr (vgl. § 37 Abs. 1 ErbStG).

Aufgrund des Wegfalls des § 25 ErbStG ist es nunmehr grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr erforderlich, bei Schenkungen unter einer Duldungsauflage danach zu differenzieren, ob eine Last (Auflage) nach § 25 Abs. 1 ErbStG abzugsfähig ist oder nicht. Ebenso wie bei Schenkungen unter einer Leistungsauflage gehört jetzt auch bei Schenkungen unter einer Duldungsauflage der Wert der Auflage stets zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

Die Verfügung vom 13.12.1991, S 4505 – 1 – St 23 (geändert durch Verfügungen vom 4.9.1992, S 4505 – 3/St 44, vom 5.10.1993, S 4505 – 4 – St 44 und vom 18.5.1994, S 4505 – 7 – St 44) hat damit nur noch für Schenkungen Bedeutung, die vor dem 1.1.2009 ausgeführt worden sind (vgl. § 37 Abs. 2 ErbStG).

 

Normenkette

ErbStG § 37;

ErbStG a.F. § 25;

ErbStRG Art. 1 Nr. 20;

GrEStG § 3 Nr. 2

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