Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Bremen, Urteil v. 3.11.2022, 2 K 51/22

Verfahren beim BFH: III R 43/22

Hinweis

Konkret wird der BFH die folgenden Rechtsfragen zu beantworten haben:

1. Ist ein nach Beendigung der Grundausbildung absolvierter freiwilliger Wehrdienst als (militärische) Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen? Entspricht der freiwillige Wehrdienst dem freiwilligen sozialen Jahr nach § 2 Abs. 2d BKGG?

2. Handelt es sich im Falle einer parallelen Verfolgung zweier Ausbildungswege um eine dem Kind zuzubilligende Orientierungsphase, wenn die Absicht besteht, den ersten Weg für den alternativen Weg zu beenden? Konnte die Ausbildungsbereitschaft bis zur Aufnahme des Studiums hinreichend nachgewiesen werden?

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid für … über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Grundausbildung als Erstausbildung
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Mein Einspruch richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung des Kindes, weil insoweit die Grundausbildung in der Bundeswehr nicht als Erstausbildung i. S. .§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG angesehen wird. Tatsächlich wird diese Auffassung auch vom FG Bremen vertreten (FG Bremen, Urteil v. 3.11.2022, 2 K 51/22).

Aktuell prüft jedoch der BFH (Az: III R 43/22), ob insoweit nicht doch eine Berücksichtigung des Kindes in Betracht kommt und ob die Grundausbildung als Erstausbildung im Sinne dieser Vorschriften zu sehen ist.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren ist nach § 363 Abs. 2 Satz. 2 AO die Verfahrensruhe zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen

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