Voraussetzungen
Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
4.2.1 Insolvenzforderung
Forderung
Ist die Forderung des Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen. Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen. Fehlt es an einer Sicherheitsleistung, kann der Insolvenzantrag auf die dann weiter vollstreckbare Forderung gestützt werden.
Abgrenzung
Mitunter ist die Einordnung als Insolvenzforderung schwierig:
Abgrenzung Masseforderung – Insolvenzforderung
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, an dem zur Sicherung eines dem Beklagten gewährten Darlehens eine Grundschuld bestellt worden war. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten tilgte sie das Darlehen und erhielt die Löschungsbewilligung für die Grundschuld. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie trotz des noch andauernden Insolvenzverfahrens Erstattung ihrer Aufwendungen vom Beklagten persönlich – doch ohne Erfolg.
Nach Ansicht des BGH liegt in einem derartigen Fall keine Masseforderung vor. Der Rückgriffsanspruch der Klägerin stellt vielmehr eine Insolvenzforderung dar, unabhängig davon, ob er aus der Vereinbarung über die Bestellung der Grundschuld, aus den Vorschriften über die berechtigte oder unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) hergeleitet wird oder ein Forderungsübergang vorliegt. Die Darlehensforderung, welche die Klägerin beglichen hat, stellte eine Insolvenzforderung dar. Für den Rückgriffsanspruch kann nichts anderes gelten, und zwar selbst dann, wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist. Die Tilgung einer Insolvenzforderung kann nicht das Entstehen einer Masseverbindlichkeit zur Folge haben.
4.2.2 Glaubhaftmachung
Anforderungen
Zur Glaubhaftmachung kann auch eine Versicherung an Eides statt genügen. Ansonsten beurteilen sich die Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls. Eine rechtlich ungeklärte Forderung ist zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Da ein Gläubiger regelmäßig keinen Einblick in die Bilanz des Schuldners haben wird, wird ihm die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Überschuldung kaum möglich sein. Praktisch von Bedeutung ist mithin im Wesentlichen die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit. Ausreichend hierfür ist jedenfalls die Vorlage einer Bescheinigung über einen im letzten halben Jahr vor Antragstellung erfolgten fruchtlosen Vollstreckungsversuch beim Schuldner.
Ist der Antrag zulässig, so muss das Gericht hierzu den Schuldner anhören (§ 14 Abs. 2 InsO). Dieser kann im Eröffnungsverfahren seinerseits eine Gegenglaubhaftmachung vorlegen.
4.2.3 Rechtliches Interesse
Regelmäßig gegeben
In der Regel ist das rechtliche Interesse durch die Glaubhaftmachung der Forderung und des Insolvenzgrundes indiziert. Beruht die Forderung des antragstellenden Gläubigers auf einem gegenseitigen Vertrag, entfällt das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahlrecht eines künftigen Insolvenzverwalters aus § 103 InsO.
Ausnahmsweise kann ein rechtliches Interesse dann fehlen, wenn
- eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geeignet ist, dem Gläubiger die Durchsetzung seines Rechts zu erleichtern,
- der Insolvenzantrag missbräuchlich zu verfahrensfremden Zwecken gestellt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Antrag als Druckmittel benutzt wird, um den Schuldner zur Zahlung zu drängen oder wenn eine als lästig empfundene Vertragsbeziehung beendet werden soll,
- die Forderung des Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist. Dies gilt insbesondere bei Grundpfandgläubigern, bei denen die abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin nach dem ZVG erfolgt. Umgekehrt besteht ein rechtliches Interesse bei unzureichender dinglicher Sicherung eines Anspruchs.