Keine Kostendeckung
Wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, weist das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab.
Dies hat bei einer GmbH die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Der Schuldner wird für maximal 5 Jahre in ein Schuldnerverzeichnis (sog. "schwarze Liste") eingetragen (§ 26 Abs. 2 InsO).
Zur Massearmut dürfte es in Zukunft seltener kommen, da nur noch die Verfahrenskosten abgedeckt sein müssen. Im Übrigen können dem Schuldner nunmehr die Verfahrenskosten gestundet werden (§ 4a InsO), und zwar auch dann, wenn er sie nur im Wege von Ratenzahlungen aufbringen kann. Der BGH hat inzwischen geklärt, in welcher Reihenfolge Verbindlichkeiten zu tilgen sind, wenn das Insolvenzverfahren trotz Masseunzulänglichkeit wegen Stundung der Kosten nach § 4a InsO fortgeführt wird: Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang, auch wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nicht anzeigt.
Vorschusspflicht möglich
Die Abweisung mangels Masse unterbleibt, wenn der Gläubiger seinerseits einen ausreichenden Vorschuss zahlt. Nach § 26 Abs. 4 InsO n. F. ist jede Person zur Vorschusszahlung verpflichtet, die pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt hat.
Akteneinsicht
Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse besteht für die Gläubiger des Insolvenzschuldners das rechtliche Interesse i. S. d. § 4 InsO, § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten.