Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.12.1999, o. Az., BStBl. 1999 I S. 991
Anwendung des§ 1 Abs. 3 GrEStG in der Fassung der Bekanntmachung des StEntlG 1999/2000/2002
Anteilsvereinigungen nach§ 1 Abs. 3 GrEStG
1 Vorbemerkung
Durch Artikel 15 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wird in § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 GrEStG zur Vermeidung von Umgehungen durch Zurückhaltung von Zwerganteilen gesetzlich bestimmt, dass die Vereinigung oder der Übergang von mindestens 95 % der Anteile Grunderwerbsteuer auslösen. Außerdem wird gesetzlich klargestellt, dass dies auch für mittelbare Anteilsvereinigungen und mittelbare Anteilsübertragungen gilt. Nach § 1 Abs. 3 GrEStG kann auch bei anderen Personengesellschaften als einer GmbH & Co. Grunderwerbsteuerpflicht eintreten, soweit § 1 Abs. 2 a GrEStG nicht vorgeht.
Sind bis zum 31.12.1999 bereits mindestens 95 % oder mehr der Anteile einer Gesellschaft in einer Hand vereinigt und wird diese Beteiligung nach dem 31.12.1999 ganz oder teilweise aufgestockt, kann dadurch § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GrEStG nicht mehr verwirklicht werden, da am 1. Januar 2000, dem Anwendungszeitpunkt der Neuregelung des § 1 Abs. 3 GrEStG, die Anteilsvereinigung in Höhe von mindestens 95 % bereits eingetreten war und der Erwerb eines weiteren Anteils keine erneute Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 GrEStG – und zwar auch nicht für die nach dem Überschreiten der 95 %-Grenze hinzuerworbenen Grundstücke – zur Folge hat ( BFH-Urteil vom 23.3.1977, II R 18/74, BStBl 1977 II S. 565).
2 Unmittelbare und mittelbare Anteilsvereinigung
Anteilsvereinigungen bzw. Anteilsübertragungen i.S. d. § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 GrEStG lösen Grunderwerbsteuer schon dann aus, wenn mindestens 95 % der Anteile unmittelbar oder mittelbar vereinigt oder übertragen werden. Vereinigungen in der Hand des Erwerbers i.S.d. § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GrEStG können sowohl unmittelbar als auch mittelbar über eine andere Gesellschaft oder teilweise unmittelbar und teilweise mittelbar über eine andere Gesellschaft erfolgen.
Beispiel 1:
An der X-AG, zu deren Vermögen 3 Grundstücke gehören, waren zunächst die Y-GmbH und die Z-GmbH zu je 50 v.H. beteiligt. Gesellschafter der Y-GmbH waren A und B je zur Hälfte, Gesellschafter der Z-GmbH andere Personen.
In 1997 erwarb A 95 v.H. der bis dahin von der Z-GmbH gehaltenen Anteile an der X-AG. Damit war er zu 47,5 % (95 % von 50 %) unmittelbar und zu 25 % mittelbar (über die von der Y-GmbH gehaltenen Anteile an der X-AG) beteiligt. In 2000 erwirbt A die bisher von B gehaltenen Anteile an der Y-GmbH. Durch diesen Erwerb werden 97,5 % der Anteile an der X-AG teils unmittelbar (95 % von 50 % = 47,5 %), teils mittelbar (50 % über die Y-GmbH) i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG in der Hand von A vereinigt mit der Folge, dass hinsichtlich der zum Vermögen der X-AG gehörenden Grundstücke 3 Grunderwerbsteuerfälle (s. dazu BFH-Urteil vom 28.6.1972, II 77/64, BStBl 1972 II S. 719) vorliegen
Beispiel 2:
Alleingesellschafterin der D-GmbH, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, ist die C-GmbH. Gesellschafter der C-GmbH sind A und B zu gleichen Anteilen.
In 2000 erwirbt A 90 % der bisher von B gehaltenen Anteile an der C-GmbH. Damit werden 95 % der Anteile an der D-GmbH mittelbar (über die C-GmbH) in der Hand von A vereinigt.
3 Verstärkung bestehender Beteiligungen
Die Verstärkung einer schon bestehenden Anteilsvereinigung (z.B. wenn im Beispielsfall 2 A anschließend 50 % der von der C-GmbH gehaltenen Anteile an der D-GmbH erwirbt) löst den Besteuerungstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG dagegen nicht aus ( BFH-Urteil vom 20.10.1993, II R 116/90, BStBl 1994 II S. 121).
Dies gilt bereits auch dann, wenn mindestens 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft teils mittelbar und teils unmittelbar von einer Person gehalten werden.
Die Ausnahme von der Besteuerung gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Grundstücke, die der Gesellschaft bereits in dem Zeitpunkt grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen waren, in dem die teils unmittelbare, teils durch die beherrschte Gesellschaft vermittelte Anteilsvereinigung eintrat, sondern auch bezüglich weiterer in der Zwischenzeit erworbener Grundstücke. Unbeachtlich ist, ob die durch die vorausgegangene Anteilsvereinigung ausgelösten Erwerbsvorgänge besteuert oder durch diese Anteilsvereinigung Erwerbsvorgänge nicht verwirklicht wurden, weil die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch keinen Grundbesitz hatte oder das Beteiligungsverhältnis schon seit Gründung der Gesellschaft bestand (zu letzterem BFH-Urteil vom 12.1.1994, II R 130/91, BStBl 1994 II S. 408).
Durch die Urteile vom 20.10.1993 (a.a.O.) und 12.1.1994 (a.a.O.) wurde nur entschieden, dass durch eine Verstärkung einer Anteilsvereinigung die Tatbestände des § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GrEStG nicht verwirklicht werden. Die Urteile sind jedoch auch auf Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz begründen § 1 A...