OFD Hannover, Verfügung v. 18.11.1999, S 4521 - 5 - StH 563/S 4521 - 10 - StO 243

1. Als Bodenschätze definiert das Bundesberggesetz (BBergG) in § 3 Abs. 1 „alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen”. Es unterscheidet zwischen grundeigenen Bodenschätzen (§ 3 Abs. 2) und bergfreien Bodenschätzen (§ 3 Abs. 3).

Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers. Sie können nur zusammen mit dem Grundstück übertragen werden. Der darauf entfallende Kaufpreis unterliegt der Grunderwerbsteuer (vgl. Pahlke/Franz, GrEStG, 2. Auflage, § 9 Rz. 107, S. 417). Zur Gegenleistung gehört auch die in einem Grundstücksvertrag übernommene Verpflichtung, die zuvor dem Verkäufer und einem Dritten vereinbarte Ausbeute von Bodenschätzen zu dulden, es sei denn, daß das Ausbeutungsrecht durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist (BFH-Urteile vom 22.6.1966, II 74/83 und II 130/62, BStBl 1966 III 1966 S. 550 und S. 552). Grundeigene Bodenschätze sind z.B. (vgl. § 3 Abs. 4 BBergG) Bims, Kalkstein, Kies, Lehm, Sand, Ton, Torf.

Bergfreie Bodenschätze § 3 Abs. 3 BBergG) sind u.a. Aluminium, Blei, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Schwefel, Silber, Salze, Stein- und Braunkohle, Erdöl, Erdgas. Das Eigentum am Grundstück schließt diese Bodenschätze nicht ein. Zu ihrem Abbau bedarf es einer bergrechtlichen Bewilligung oder Bergwerkseigentum. Die Rechte aus solchen Bewilligungen sind nicht übertragbar, daher stellt sich die Frage einer Grunderwerbsteuerpflicht nicht (vgl. Pahlke/Franz a.a.O., § 2 Rz. 49, 50). Das Bergwerkseigentum wird verliehen. Es ist ein grundstücksgleiches Recht, gehört aber nicht zu den Grundstücken i.S. des § 2 GrEStG.

2. Die durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte Verpflichtung des Grundstückserwerbers, Bodenschätze und Bodenfunde von kultur- und naturgeschichtlichem Wert dem Staat kostenlos zu übereignen und die Nutzung und Gewinnung von Mineralien zu dulden, ist in aller Regel mit 0 DM zu bewerten (vgl. Boruttau-Sack, GrEStG, 14. Auflage, § 9 Rn. 273).

 

Normenkette

GrEStG § 9

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