OFD Karlsruhe, Verfügung v. 4.6.2013, S 4521/41 - St 345
In der Anlage übersende ich den überarbeiteten Gegenleistungskatalog, der insbesondere die am häufigsten auftretenden Nebenleistungen enthält, die bei der Grunderwerbsteuer als „sonstige Leistungen” im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zu erfassen sind.
Die Änderungen betreffen neben kleineren redaktionellen Korrekturen vor allem die Stichworte „Grunderwerbsteuer” und „Planungskosten”.
Die Bezugsverfügung vom 22.7.2010, S 4521/41 – St 345, mit der der bisherige Gegenleistungskatalog bekanntgegeben wurde, ist damit überholt und auszusondern.
Die Verfügung ergeht nur in elektronischer Form und ist in FAIR eingestellt.
Anlage
Gegenleistungskatalog
Allgemeines
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG bemisst sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung. Zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinn gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. In § 9 GrEStG sind die Gegenleistungen für die wichtigsten Erwerbsvorgänge beschrieben. Als Gegenleistung gilt beim Kauf eines Grundstücks gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Weiterhin gehören zur Gegenleistung auch die in § 9 Abs. 2 GrEStG genannten Leistungen und Belastungen.
Mangels einer gesetzlichen Definition des in §§ 8 Abs. 1 und 9 GrEStG verwendeten Begriffs der Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes kann es im Einzelfall schwierig sein, die konkrete Gegenleistung einer entgeltlichen Grundstücksübertragung im Sinne der genannten Bestimmungen festzustellen. Zur Vereinfachung und Unterstützung der Ermittlungstätigkeit der Grundstückswertstellen wird daher auf den nachfolgenden „Gegenleistungskatalog” verwiesen. Nach der Zielsetzung dieses Katalogs sollen die Bearbeiter/innen der Grundstückswertstelle schnellstmöglich in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob sich weitere Ermittlungen unter Berücksichtigung der Nichtaufgriffsgrenze in Höhe von 2500 EUR lohnen (GrESt-Kartei §§ 8–10 GrEStG Karte 10).
Für den gem. § 8 Abs. 1 GrEStG anzusetzenden Wert der Gegenleistung enthält das Grunderwerbsteuergesetz keine näheren Bestimmungen. Die Bewertung bestimmt sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
Abbruch- oder Abrisskosten
Übernimmt der Erwerber eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung des Veräußerers zum Abriss der aufstehenden Gebäude durch eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung, sind die Abrisskosten Bestandteil der Gegenleistung. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn der Veräußerer bereits durch eine Verfügung der zuständigen Behörde zum Abriss verpflichtet wurde oder er sich Dritten gegenüber zum Abriss verpflichtet hatte. Wird hingegen vereinbart, dass noch der Veräußerer auf seine Kosten den Abriss des Gebäudes übernimmt, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute Grundstück. In diesem Fall sind die Abrisskosten grundsätzlich nicht Teil der Gegenleistung, es sei denn, sie werden dem Erwerber gesondert berechnet.
Bewertung: Nennwert (§ 12 BewG)
Abgabenrückstände
Siehe „Grundstückslasten”.
Ackerquote
Die Prämienberechtigung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, die sog. Ackerquote, stellt eine eigene Vermögensposition dar. Sie ist kein Grundstücksbestandteil und wird damit auch nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen (FinMin Baden-Württemberg 16.12.2005, 3 – S 4503/5).
Altlasten
Die Kosten für die Beseitigung von Altlasten sind sonstige Leistungen, wenn der Erwerber vertraglich eine bereits durch Sanierungsverfügung konkretisierte Verpflichtung des Grundstücksverkäufers übernimmt. Die Verpflichtung muss bereits in der Person des Veräußerers entstanden sein (vgl. FinMin Baden-Württemberg 15.4.2010 3, S 450.0/30). Die Höhe der Kosten kann ggf. aus einem etwaigen Sanierungsplan oder aus einem gutachterlichen Maßnahmeplan entnommen werden.
Bewertung: Nennwert (§ 12 BewG)
Anliegerkosten
Siehe „Erschließungskosten”.
Auffüllrecht
Siehe „Bodenschätze” (grundeigene Bodenschätze). Das Auffüllrecht ist ein dem Grundstückseigentum entspringendes Recht.
Auflassungskosten
Notar- und Gerichtsgebühren bzw. Kosten der Auflassung oder einer Auflassungsvormerkung sind grundsätzlich gem. § 448 Abs. 2 BGB vom Grundstückskäufer zu tragen. Insoweit stellen diese Kosten keine Gegenleistung dar (BFH vom 10.11.1970, BStBl 1971 II S. 252).
Bewertung: Nennwert (§ 12 BewG)
Aufwendungsersatzanspruch gem. § 951 BGB i.V.m. § 812 BGB
Bei Baumaßnahmen auf einem fremden Grundstück ist eine ungerechtfertigte Bereicherung des Grundstückseigentümers, die einen Aufwendungsersatzanspruch begründet, nur dann zu bejahen, wenn die Rechtsänderung ohne rechtlichen Grund eingetreten, der rechtliche Grund später entfallen oder der mit der Baumaßnahme bezweckte Erfolg weggefallen ist. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig nicht gegeben, wenn sich ein Angehöriger...