OFD Hannover, Verfügung v. 8.2.2000, S 4540 - 9 - StH 563/S 4540 - 37 - StO 243

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks § 2 GrEStG) in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 GrEStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 402, BStBl 1999 I S. 397) können die obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.

Im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Justizministerium wird hiermit in folgenden Fällen die Eintragung des Erwerbers eines Grundstücks im Sinne des § 2 GrEStG als Eigentümer in das Grundbuch ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung zugelassen:

  1. a) beim Grundstückserwerb von Todes wegen,
  2. b) beim Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers,
  3. c) bei Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich.

In Zweifelsfällen können die Grundbuchämter gleichwohl eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen; diese ist dann unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 GrEStG zu erteilen.

Die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach § 18 GrEStG wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

Das Niedersächsische Justizministerium wird die Grundbuchämter in diesem Sinne unterrichten.

In Fällen der Steuerbefreiung nach dem Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens sowie nach dem Postneuordnungsgesetz ist weiterhin nach den Erlassen FinMin Niedersachsen vom 29.12.1994, S 4430 – 41 – 34 2 (GrESt-Kartei § 22 GrEStG Karte 6) und FinMin Niedersachsen vom 4.1.1996, S 4430 – 42 – 34 2 – (GrESt-Kartei § 22 GrEStG Karte 7) zu verfahren.

 

Normenkette

GrEStG § 22 Abs. 1

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