OFD Hannover, Verfügung v. 2.5.2007, S 4537 - 8 - StO 262

Nach § 15 Satz 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Nach Satz 2 darf das FA schon im Bescheid eine längere Zahlungsfrist setzen. Wird die Zahlungsfrist nach Ergehen des Grunderwerbsteuerbescheids verlängert, ist der Steuerschuldner unter Verwendung des Vordrucks GrESt 15 schriftlich zu unterrichten; eine „interne” Fristverlängerung ist nicht statthaft.

Bei der Verlängerung der Zahlungsfrist handelt es sich um keine Stundung i.S. des § 222 AO.

Wirkungen der längeren Zahlungsfrist:

  1. Bis zum neuen Fälligkeitstag

    • entstehen weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen und
    • es gelten nicht die Zuständigkeitsgrenzen für Stundungen (Hinweis auf Karte 1 zu § 222 der AO-Kartei).
  2. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 GrEStG) ist erst nach Zahlung der Grunderwerbsteuer zu erteilen.

Eine längere Zahlungsfrist kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • der Steuerschuldner seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland hat (Hinweis auf Pahlke/Franz, 3. Auflage, § 15 Rz. 6),
  • sich die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln unvorhersehbar verzögert,
  • Umstände (Beispiel: Zahlungsschwierigkeiten des Käufers) eingetreten sind, die zum Scheitern des Vertrags (mit der Folge der Anwendung des § 16 GrEStG) führen können.

Beispiel:

Notarieller Kaufvertrag vom 1.2.2007 über eine Eigentumswohnung; Fertigstellung 1.11.2007; Fälligkeit des Kaufpreises ebenfalls am 1.11.2007.

Der Stpfl. beantragt Fristverlängerung für die Entrichtung der Grunderwerbsteuer bis zum 1.11.2007 mit der Begründung, dass die Bank die Darlehensmittel erst bei Fertigstellung der Wohnung zur Verfügung stelle.

Eine Zahlungsfristverlängerung ist nicht zu gewähren, weil sich die Auszahlung der Finanzierungsmittel nicht unvorhersehbar verzögert.

 

Normenkette

GrEStG § 15

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