Die Diskriminierungsverbote des europäischen Rechts schützen den Stpfl. umfassend gegen nachteilige steuerliche Regelungen, die nur für grenzüberschreitende Wirtschaftsbeziehungen gelten. Sie sind für den Stpfl. günstiger als die Grundrechte des GG, da das BVerfG i. d. R. nachteilige Regelungen angesichts der Besonderheiten der grenzüberschreitenden Wirtschaftsbeziehungen für gerechtfertigt hält. Für den Stpfl. nachteilige Vorschriften, die nur für grenzüberschreitende Wirtschaftsbeziehungen gelten, stellen daher i. d. R. einen Eingriff in die Grundfreiheiten dar, der gerechtfertigt werden muss. Da Rechtfertigungsgründe nur in sehr begrenztem Umfang bestehen, sind solche Vorschriften häufig europarechtswidrig. Ein Rechtsmittel des Stpfl. hat daher gute Erfolgsaussichten. Es ist jedoch Vorsicht geboten, hierauf Beratungskonzepte aufzubauen. Der EuGH trifft nur Einzelfallentscheidungen, die häufig auch davon abhängen, was die Parteien vortragen oder nicht vortragen. Die Übertragung einer Entscheidung auf ähnliche oder angeblich vergleichbare Sachverhalte ist daher äußerst schwierig und kann zu falschen Einschätzungen führen. Dies gilt insbesondere, wenn die angeblich vergleichbare Entscheidung zu dem Recht eines anderen Staates ergangen ist. Zu beachten ist auch, dass in der Literatur geäußerte Ansichten zur Europarechtswidrigkeit einzelner Vorschriften häufig das aus Sicht des Stpfl. Wünschenswerte darstellen, dies jedoch nicht unbedingt dem Ergebnis der Rspr. des EuGH entspricht.

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