Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
Der Betreiber einer Spielhalle kann Vorsteuerbeträge, die weder seinen steuerfreien Umsätzen mit Geldspielgeräten noch seinen steuerpflichtigen Umsätzen mit Unterhaltungsspielgeräten direkt und unmittelbar zuzuordnen sind, grundsätzlich nicht nach den Flächen aufteilen, auf denen einerseits die Geldspielgeräte und andererseits die Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind (sog. Flächenschlüssel).
Normenkette
§ 9, § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 8 UStG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Nr. 19 Buchst. d, Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003, Art. 13 Teil B Buchst. f, Art. 17 Abs. 5 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Der Kläger betrieb in von ihm jeweils gemieteten Räumen mehrere Spielhallen, in denen Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt waren. Der Teil der Spielhallen, in dem (ausschließlich) die Geldspielgeräte aufgestellt waren, war nur mit Stellwänden oder größeren Pflanzen vom übrigen Ladenlokal abgetrennt. Die Umsätze entfielen durchschnittlich zu 71,6 % auf die Geldspielgeräte (steuerfrei) und zu 28,4 % auf die Unterhaltungsspielgeräte (steuerpflichtig).
In seinen Umsatzsteuererklärungen teilte der Kläger die Vorsteuerbeträge, die weder den Umsätzen aus dem Betrieb der Geldspiel- noch denen aus dem Betrieb der Unterhaltungsspielgeräte direkt zuzuordnen waren, im Verhältnis zu den Stand- bzw. Nutzflächen für die Geldspielgeräte (insgesamt 80qm) einerseits und für die Unterhaltungsspielgeräte andererseits (insgesamt 570 qm) auf (sog. Flächenschlüssel).
Das FA setzte dagegen insoweit den Umsatzschlüssel (71,6 % steuerfrei und 28,4 % steuerpflichtig) an.
Die Klage blieb erfolglos (FG Münster, Urteil vom 16.2.2010, 15 K 5246/06 U, Haufe-Index 2320792, EFG 2010, 988).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück. Verwende der Unternehmer einzelne Standflächen einer Spielhalle teilweise für den Betrieb umsatzsteuerpflichtiger und teilweise für den Betrieb umsatzsteuerfreier Spielgeräte, sei eine Vorsteueraufteilung nach einem Flächenschlüssel jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn diese Aufteilung – wie im Streitfall – nicht hinreichend objektiv nachprüfbar sei.
Hinweis
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gem. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.9.2013 – XI R 4/10