Bedeutsame Änderungen durch das GrStRefG
- Abgrenzung von Grundvermögen und Land- und Forstwirtschaftlichen Vermögen
Durch das GrStRefG haben sich insbesondere bei der Abgrenzung der beiden Vermögensarten "Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen/Betriebe der Land- und Forstwirtschaft" und "Grundvermögen" grundlegende Änderungen ergeben. Nach neuem Recht gehören unter anderem Gebäude- oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen zu eigenen oder fremden Wohnzwecken oder zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, wie z. B. zu fremden betrieblichen Zwecken, dienen, dem Grundvermögen an. Beispiele dafür sind der Wohnteil (z. B. Wohnung des Betriebsinhabers, Altenteilerwohnung oder Betriebswohnung für Personal) eines landwirtschaftlichen Betriebs oder vermietete Räume, die fremdbetrieblich genutzt werden. Die betroffenen Gebäude oder Gebäudeteile sowie ggf. dazugehörende Freiflächen (z. B. Gartenfläche oder Außenstellplätze) sind nach dem reformierten Bewertungs- und Grundsteuerrecht als eigene wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens zu behandeln und entsprechend zu bewerten.
- Grundstücke im Eigentum von Ehegatten und Lebenspartnern
In § 26 BewG ist für die Einheitsbewertung geregelt, dass mehrere Wirtschaftsgüter auch dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuzurechnen sind. Der Gesetzeber hat in die neuen Regelungen zur Grundsteuerwertfeststellung keine entsprechende Norm mit aufgenommen. Das bedeutet, dass die wirtschaftlichen Einheiten zukünftig konsequent dem entsprechenden Eigentümer zugerechnet werden. Bisher bestehende wirtschaftliche Einheiten, die davon betroffen wären, können bis zur nächsten Hauptfeststellung zum 1.1.2029 bestehen bleiben.
Beim Ländermodell sind allerdings einige Länder hiervon abgewichen, wegen der Einzelheiten vgl. den Beitrag "Grundsteuer für Grundvermögen (Ländermodelle)".
- Umfang der wirtschaftlichen Einheit im land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
Ähnlich wie § 26 BewG wurden auch die Regelungen des § 34 Abs. 4 bis 6 BewG zur Einheitsbewertung nicht sinngemäß in die neuen Bewertungsvorschriften zur Feststellung der Grundsteuerwerte übernommen. In § 34 Abs. 4 bis 6 BewG ist geregelt, dass Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, auch bei fehlender Eigentümeridentität in die entsprechende wirtschaftliche Einheit des Betriebs einzubeziehen sind. Auch hier gilt, dass zum 1.1.2022 bestehende wirtschaftliche Einheiten bis zur nächsten Hauptfeststellung zum 1.1.2029 aufgelöst werden müssen und neu entstehende wirtschaftliche Einheiten immer dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen sind.