Umfang der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens
Den Steuergegenstand der Grundsteuer bildet unabhängig von den jeweils anzuwendenden Modellen immer das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Was als wirtschaftliche Einheit zusammenzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Eine wirtschaftliche Einheit kann dabei aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehen. Grundsätzlich können jedoch nur Wirtschaftsgüter, die demselben Eigentümer zuzurechnen sind, eine wirtschaftliche Einheit bilden.
In der Einheitsbewertung gibt es Sonderregelungen, welche den Umfang der wirtschaftlichen Einheit im Grundvermögen ausweiten bzw. einschränken. Von besonderer Bedeutung sind hier die §§ 26, 92 und 94 BewG.
- § 26 BewG regelt für Wirtschaftsgüter die sich teils im Eigentum eines Ehegatten oder Lebenspartners und, teils im Eigentum des anderen Ehegatten oder Lebenspartners befinden, dass diese Wirtschaftsgüter einer wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen sind.
- In den §§ 92 und 94 BewG ist für Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden normiert, dass immer von jeweils zwei wirtschaftlichen Einheiten auszugehen ist. Das bedeutet: Es wird bei einem Erbbaurecht jeweils für das Grundstück und das Erbbaurecht ein Einheitswert festgestellt und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden wird jeweils für das Gebäude und den Grund und Boden ein Einheitswert festgestellt.
Das reformierte Bewertungsrecht (Bundesmodell) hat die o. g. Regelungen für die Feststellung der Grundsteuerwerte nicht übernommen bzw. davon abweichende Regelungen getroffen. Das bedeutet, dass die nach § 26 BewG gebildeten wirtschaftlichen Einheiten bis zum 31.12.2028 aufzulösen sind und die Wirtschaftsgüter dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen und neu entstehende wirtschaftliche Einheiten nach dem Prinzip der Eigentümeridentität zu bilden sind. Für Erbbaurechte und Grundstücke mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist künftig gem. §§ 261, 262 BewG nur noch jeweils ein Grundsteuerwert festzustellen.
Diejenigen Länder, die von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, sind von diesen Regelungen teilweise abgewichen. Im folgenden Beitrag wird dargestellt, was es in welchem Land zukünftig bei der Bestimmung des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit zu beachten gilt.