Einführung einer optionalen Grundsteuer C für baureife Grundstücke
Im Hamburgischen Grundsteuergesetz wurde durch die Einführung des § 5 HmbGrStG die Möglichkeit geschaffen, dass zwecks Baulandmobilisierung für unbebaute baureife Grundstücke unter gewissen Voraussetzungen ein höherer Hebesatz festgelegt werden kann. Durch das Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes und des Landwirtschaftskammergesetzes
hat der Gesetzgeber nachgesteuert und die Grundsteuer C damit ab 2025 für Hamburg eingeführt.
Für unbebaute und baureife Grundstücke wurde ein erhöhter Hebesatz von 8000 % festgesetzt. Eine Änderung dieses Hebesatzes ist bis zum 31. Dezember eines Jahres rückwirkend auf den Jahresbeginn möglich.
Während nach Bundesgesetz die Grundsteuer C regelmäßig auf einen bestimmten Gemeindeteil beschränkt wird, wenn für diesen Gemeindeteil städtebauliche Gründe für die Erhebung der Grundsteuer C vorliegen, wird in Hamburg aufgrund der vorhandenen Bodenknappheit die Grundsteuer C zur Ankurbelung des Wohnungsbaus flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet erhoben.
Voraussetzung für die Anwendung des besonderen Hebesatzes ist, dass es sich um unbebaute Wohnbaugrundstücke oder unbebaute Grundstücke für gemischte Nutzungen, auf denen Wohnungen mit einer Geschossfläche von mehr als 300 m2errichtet werden dürfen und die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können, handelt.
Durch die Vorgabe der Mindestgeschossfläche wurde eine Relevanzschwelle geschaffen, um im Ergebnis nur Eigentümer von unbebauten Grundstücken, auf denen eine Mehrfamilienhausbebauung mit mindestens drei Wohnungen möglich ist, als Zielgruppe für die Grundsteuer C stärker zu besteuern. Eigentümer von Flächen auf denen Ein- oder Zweifamilienhäuser gebaut werden können, sind also von der Regelung nicht betroffen.
Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind für die Erhebung der Grundsteuer C unbeachtlich.
Für unbebaute, baureife Grundstücke, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird, durch welchen erstmals Baurecht für Wohnungsbau geschaffen wird, wurde eine Sperrfrist von drei Jahren nach Feststellung des Bebauungsplans eingerichtet. Für diese Grundstücke darf der höhere Hebesatz der Grundsteuer C erst nach dem Ablauf der Sperrfrist angewendet werden.
Steuerpflichtige haben außerdem die Möglichkeit, die Anwendung der Grundsteuer C abzuwenden, indem sie nachweisen, dass eine sofortige Bebauung wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder das Grundstück für die spätere Bebauung durch Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung bereitgehalten wird.