2.5.1 Status quo

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt bislang im Rahmen einer Betriebsbewertung (Gesamtbewertung) mit dem Ertragswert. Für die alten Länder wird die Bewertung bisher in Form der Eigentümerbesteuerung und für die neuen Länder in Form der Nutzerbesteuerung jeweils einheitlich nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 vorgenommen. In den alten Ländern gehört der Wohnteil einschließlich der Altenteilerwohnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, während die Wohngebäude in den neuen Ländern dem Grundvermögen zuzurechnen sind.

Durch die Übertragung der Agrarpolitik auf die Europäische Union und nach mehrfachen Strukturveränderungen innerhalb der letzten 50 Jahre haben sich die für einen Ertragswert maßgebenden Verhältnisse in der Land- und Fortwirtschaft jedoch grundlegend verändert. Dem ist durch eine Weiterentwicklung des Bewertungsverfahrens der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Grundsteuer Rechnung zu tragen.

 
Hinweis

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertungsregelungen nicht zielführend

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt im Rahmen einer einmaligen Bewertung durch ein Reingewinn- und ein Mindestverfahren. Bei der jährlich wiederkehrend zu erhebenden Grundsteuer ist ein solches Verfahren insbesondere mit Blick auf die monetären und bürokratischen Belastungen sowohl für die Land- und Forstwirtschaft als auch für die Finanzverwaltung nicht zielführend.

[1] Vgl. BT-Drs. 19/11085 S. 98.

2.5.2 Grundaussagen der Neuregelung

Um in einem steuerlichen Massenverfahren die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens transparent und effizient gestalten zu können, muss die Bewertungssystematik für den Grundbesitz weitgehend vereinfacht und aufgrund zur Verfügung stehender Datengrundlagen möglichst vollautomatisiert abgewickelt werden. Dies wird im Einzelnen durch eine automationsfreundliche Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens insbesondere wie folgt erreicht:

  • Zur Vereinheitlichung der land- und forstwirtschaftlichen Bewertung in den alten und neuen Bundesländern erstreckt sich zum einen die wirtschaftliche Einheit "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" künftig nicht mehr auf den Wohnteil.
  • Die übrigen Grundstrukturen des bisherigen Rechts in Form der Vermögensart, die Definition der wirtschaftlichen Einheit "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft", die Abgrenzungskriterien hierzu und die bewährte Gliederung des Betriebs in Nutzungen bleiben erhalten.
  • Die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" erfolgt bundeseinheitlich nach dem Eigentümerprinzip auf der Basis des amtlichen Liegenschaftskatasters in Form einer standardisierten Bewertung der Flächen und ggf. der vorhandenen Hofstellen mit einem typisierenden Ertragswert.
  • Unmittelbar für jede Nutzung wird ein Reinertrag ermittelt. Auf eine vergleichende Bewertung und deren umfangreiche Ermittlungen wird verzichtet. Den unterschiedlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsformen (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, weinbaulich, gärtnerisch) werden Bewertungsfaktoren zugeordnet, die den durchschnittlichen Ertrag je Flächeneinheit widerspiegeln. Die jeweilige Grundstücksfläche der jeweiligen Nutzung wird mit dem Bewertungsfaktor multipliziert, sodass sich der Reinertrag der individuell genutzten land- und forstwirtschaftlichen Fläche ergibt. Die Summe aus allen Reinerträgen der jeweiligen Nutzungen wird anschließend kapitalisiert und ergibt den Grundsteuerwert.
 
Hinweis

Testbetriebe beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Die Ableitung der Ertragswertansätze erfolgt – soweit als möglich – aus den durchschnittlichen Ertragsverhältnissen der Testbetriebe beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für Deutschland. Dadurch kann bei jeder Hauptfeststellung auf kontinuierliche Daten zurückgegriffen werden.

[1] Vgl. BT-Drs. 19/11085 S. 98 f.

2.5.3 Die Regelungen im Detail

Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Der Sammelbegriff umfasst neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszweige. Dienen Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dauerhaft zur planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung, werden sie unter objektiven Gesichtspunkten dieser Vermögensart zugerechnet.[1]

Bewertungsgegenstand

Bewertungsgegenstand für Zwecke der Grundsteuer ist innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Die wirtschaftliche Einheit bestimmt sich nach den wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden am Bewertungsstichtag und umfasst die damit in engen sachlichen Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter.[2]

 
Achtung

Betriebsüberlassung

Wird der Betrieb der Land-...

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