Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 28.11.1995, 34-G 1108-3/19-49685
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b GrStG gilt nur für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze. Für Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen (Militär-, Sport- oder Privatflugplätze), kommt diese Regelung nicht in Betracht; allerdings kann sich für diese eine Befreiung nach § 3 Abs. l oder 3 GrStG ergeben.
Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchstabe b GrStG umfaßt
- alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen.,
- die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen, und
- alle Grundflächen mit ortsfesten Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.
Die beigefügte tabellarische Zusammenstellung enthält Beispiele für die o. g. drei Teilbereiche. In Spalte 2 dieser Tabelle ist die jeweils für oder gegen eine Grundsteuerbefreiung getroffene Entscheidung wiedergegeben; zum besseren Verständnis der Zusammenhänge sind auch Hinweise darüber aufgenommen, ob es sich um Betriebsvorrichtungen handelt (vgl. Erlass vom 31. März 1992, BStBl 1992 I S. 342, zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen). Spalte 3 gibt Auskunft darüber, ob das jeweilige Objekt unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. l A Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG dient. Sie gilt nicht im Beitrittsgebiet.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.
Ich bitte, die Finanzämter hiervon entsprechend zu unterrichten.
Zusammenstellung der unbebauten und bebauten Grundfläche und Gebäude auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen
Grundsteuerliche Behandlung und Abgrenzung zu Betriebsvorrichtungen
Bezeichnung bzw. Funktion |
Grundsteuerliche Behandlung |
Gebäude oder Gebäudeteile, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen |
A Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen |
|
|
1. Start- und Landebahnen |
Grundflächen befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen |
entfallt |
2. Rollbahnen |
befreit: bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen |
entfallt |
3. Schutzstreifen und Sicherheitsflächen |
befreit |
entfällt |
4. Abfertigungsvorfelder und darunter liegende Fluggasttunnel und Gepäckverteileranlagen |
Grundflächen befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen und Fluggasttunnel, die die Flugsteige – siehe Absatz B Nr. 17 – unmittelbar miteinander verbinden) sind Betriebsvorrichtungen |
entfällt |
5. Abstellflächen und Wendeflächen (befestigt und unbefestigt), die dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen |
befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen |
entfallt |
6. Rollbrücken (für kreuzungsfreien Verkehr auf dem Flughafen) |
befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen |
entfällt |
7. Flugplatzbetriebsstraßen innerhalb des Flugplatzgeländes |
befreit |
entfällt |
B Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen |
|
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1. Abfertigungsgebäude |
nicht befreit |
Ja |
2. ARS-Gebäude, Gebäude für Sende- und Empfangsanlage, Gebäude für Flugmonitore (Sendeeinrichtungen für Fernfeldmonitore) |
befreit |
Ja |
3. Baubüros |
befreit, wenn sie überwiegend der Herstellung oder Herrichtung steuerfreien Grundbesitzes dienen |
Ja |
4. Betriebstankstellen |
befreit |
Ja |
5. Bordverpflegungsküchen der Luftverkehrsgesellschaften und Cateringgebäude |
nicht befreit |
Ja |
Bezeichnung bzw. Funktion |
Grundsteuerliche Behandlung |
Gebäude oder Gebäudeteile, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen |
6. Büros und Verwaltungsgebäude des Flugplatzhalters |
befreit, soweit überwiegend steuerfreier Grundbesitz verwaltet wird |
Ja |
7. Büros und Verwaltungsgebäude der Luftverkehrsgesellschaften |
nicht befreit |
Ja |
8. Büros der Mietwagenunternehmen |
nicht befreit |
nein |
9. Diensträume der Polizei |
nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen, Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
nein |
10. Diensträume des Bundesgrenzschutzes |
befreit |
Ja |
11. Räume für Einwanderungs- und Asylbehörden |
nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen, Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
nein |
12. Empfangsgebäude |
nicht befreit |
Ja |
13. Feuerwehrgebäude |
befreit |
Ja |
14. Flugplatzgaststätten |
nicht befreit |
ja, wenn sie nur für Fluggäste zugänglich sind |
15. Flugplatzgärtnereien, die überwiegend damit beschäftigt sind, das Rollfeld zu säubern und den Bewuchs aus Gründen der Flugsicherheit zu überwachen |
befreit |
Ja |
16. Flugsicherungsgebäude (Außenstellen der... |