Liegen die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung vor, wird der Erlass pauschaliert in 2 Billigkeitsstufen wie folgt gewährt:

  • Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten, wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen.[1] Die Grundsteuer wird ebenfalls in Höhe von 25 % erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.[2]
  • Beträgt die Minderung des tatsächlichen Reinertrags bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bzw. des normalen Rohertrags bei bebauten Grundstücken 100 %, ist die Grundsteuer in  Höhe  von 50 % zu erlassen.[3]

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass allerdings nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.[4]

 
Wichtig

Wertfortschreibung hat Vorrang

Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum[5] durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts[6] berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Wertfortschreibung hätte berücksichtigt werden können.[7]Bauschäden erheblichen Umfangs, die zu einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit eines Grundstücks führen, sollen daher einen Grundsteuererlass nicht rechtfertigen, weil § 34 Abs. 4 GrStG dem Erlassbegehren entgegensteht.[8]

[5] Erlasszeitraum ist nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GrStG das Kalenderjahr.
[8] VG Göttingen, Urteil v. 18.3.2014, 2 A 308/13, n.  v.; vgl. auch VG Halle, Urteil v. 20.11.2009, 4 A 289/09, n. v. Die nur vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils wegen Umbau- und Renovierungsarbeiten rechtfertigt allerdings nach der Rechtsprechung des BFH keine Wertfortschreibung (nach unten) und begründet nicht die Anwendung des § 33 Abs. 5 GrEStG a. F., jetzt: § 34 Abs. 3 GrStG, vgl. BFH, Urteil v. 14.12.1994, II R 104/91, BStBl 1995 II S. 360; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil v. 4.4.2019, 4 B 18.2511, ZKF 2019 S. 167, bei Unvermietbarkeit eines Objekts bei Nässeschäden.

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