a) Land- und Forstwirtschaft
Die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Fläche erfolgt mit dem Ertragswert. Dieser ergibt sich aus der Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens. Ertragsfähigkeit in diesem Sinne ist der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebes mit entlohnten fremden Arbeitskräften (§ 236 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Bei dieser Definition werden Besonderheiten der Nutzung einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche nicht abgebildet. Der Gesetzgeber kompensiert dies durch eine Zuschlagsregelung in § 238 Abs. 2 BewG. Der Zuschlag nach § 238 Abs. 2 BewG beträgt pro Ar (100 qm) der abgegrenzten Fläche der Windenergieanlage 59,58 EUR.
Für Zuwegungen, die auch der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, ist kein Zuschlag zu erheben. Das gilt auch für solche Flächen, die nur vorübergehend während der Bauzeit als Aufstellfläche für die Krananlagen oder die Lagerung von Material benötigt werden und nach der Fertigstellung wieder in die normale land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung übernommen werden.
Standflächen für Krananlagen, die nicht nur während der Bauzeit, sondern während des gesamten Betriebszeitraumes der Windenergieanlage vorgehalten werden, sind allerdings dauerhaft einer land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entzogen, so dass sie zwangsläufig auch als notwendige Standortfläche der Anlage zu definieren sind und die Fläche der Zugschlagsregel unterliegt.
Gleichwohl wird die Bestimmung der Umgriffsfläche im Einzelfall durchaus zu unterschiedlichen Auffassungen führen. Sicher ist, dass damit nicht die eigentliche Standfläche der Windenergieanlage gemeint ist, sondern der Bereich, der für den Betrieb der Anlage erforderlich ist. Die Umgriffsfläche umfasst also deutlich mehr als die Fläche, die das Fundament der Anlage darstellt. Hier sollte man die Flächengröße zugrunde legen, die allein wegen der Windenergieanlage tatsächlich nicht mehr land- und forstwirtschaftlich genutzt werden kann.
Beispiel
Der Landwirt A hat einen abgegrenzten Teil seiner Ackerflächen der Windkraft GbR für 20 Jahre zum Bau und Betrieb einer Windenergieanlage verpachtet. Die für die Flachgründung der Anlage benötigten 4.000 qm liegen innerhalb der bewirtschafteten Flächen. Die Erschließung der Anlage erfolgt über einen Wirtschaftsweg, der weiterhin auch als Zugang zu den Ackerflächen benötigt und genutzt wird.
Der durch den abgegrenzten Teil der Anlage anzusetzende Zuschlag beträgt 2.383,20 EUR (400 Ar x 59,58). Für die Zuwegung, die weiterhin landwirtschaftlichen Zwecken dient, ist kein Zuschlag zu berechnen.
b) Grundvermögen
Ist die von der Windenergieanlage belegte Fläche dem Grundvermögen zuzuordnen, richtet sich die Bewertung nach §§ 243 ff. BewG. Da die Anlage selbst als Betriebsvorrichtung einzustufen ist, befinden sich auf der Fläche keine benutzbaren Gebäude, so dass die Bewertung der Fläche nach den Regeln für unbebaute Grundstücke zu erfolgen hat.
Die Windenergieanlage als solche ist bei der Feststellung des Grundsteuerwertes nicht zu berücksichtigen, da Betriebsvorrichtungen nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind. Die Eigenschaft der Anlage als Betriebsvermögen dürfte unstreitig sein, da durch sie das Gewerbe der Energieerzeugung unmittelbar betrieben wird und es sich im Wesentlichen um eine Maschine handelt. Entsprechend stellen die Türme von Windenergieanlagen zusammen mit den Transformatoren eine Betriebsvorrichtung dar (BFH v. 14.4.2011 – IV R 46/09, BStBl. II 2011, 696 = EStB 2011, 251 [Siebenhüter]).
Die Bewertung des folglich unbebauten Grundstückes erfolgt gem. § 247 Abs. 1 BewG durch Multiplikation seiner Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert.