OFD Niedersachsen, Verfügung v. 21.2.2014, S 4521 - 128 - St 262
1. Gegenleistung
Die in einem Grundstücksvertrag eingegangene Verpflichtung des Erwerbers, den Veräußerer im Bedarfsfall unentgeltlich zu pflegen, stellt eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung dar (Hinweis auf Pahlke/Franz, Kommentar zum GrEStG, 4. Auflage, § 9 Rz. 107/Seite 461).
2. Jahreswert der Leistung
Der Jahreswert der Leistung richtet sich nach dem Umfang der Pflege, die wiederum vom Grad der Bedürftigkeit abhängt. Ist der Erwerber eine ausgebildete Pflegekraft, sind die Leistungen mit den Sätzen nach § 36 des Elften Sozialgesetzbuchs vom 26.5.1994 (BGBl S. 1014) in der jeweils gültigen Fassung anzusetzen. Sie betragen ab 1.1.2012 monatlich
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis |
450,00 EUR, |
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für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis |
1.100,00 EUR, |
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für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis |
1.550,00 EUR. |
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Ist der Erwerber keine ausgebildete Kraft, sind die Leistungen mit den Sätzen für das Pflegegeld nach § 37 Sozialgesetzbuch XI zu bewerten. Sie betragen ab 1.1.2012 monatlich
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I |
235,00 EUR, |
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für Pflegebedürftige der Pflegestufe II |
440,00 EUR, |
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für Pflegebedürftige der Pflegestufe III |
700,00 EUR. |
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3. Ersatzleistung
Schuldet der Grundstückserwerber für den Fall, dass er die Pflege nicht erbringen kann, eine Ersatzleistung, ist diese maßgebend. Der ermittelte Kapitalwert ist nicht auf den Tag des Vertragsabschlusses abzuzinsen. Die Bewertung ist gegebenenfalls mit der Erbschaftsteuerstelle abzustimmen.
4. Festsetzung
4.1 Festsetzung mit Pflegeverpflichtung
Die Gegenleistung ist sofort zu besteuern, wenn die Pflegebedürftigkeit bei Vertragsabschluss schon besteht.
4.2 Festsetzung ohne Pflegeverpflichtung
Besteht die Pflegebedürftigkeit bei Vertragsabschluss noch nicht, ist sie aufschiebend bedingt; ihr Entstehen hängt nämlich davon ab, ob der Veräußerer jemals pflegebedürftig wird. Falls es sich um eine persönlich vom Erwerber zu erbringende Leistung handelt, ist die Verpflichtung außerdem davon abhängig, dass der Erwerber den Eintritt der Pflegebedürftigkeit erlebt und dass er zur Pflege imstande ist. Die Grunderwerbsteuer ist in diesem Fall ohne Berücksichtigung der Pflegeverpflichtung festzusetzen. Der Grundstückserwerber ist im Bescheid darauf hinzuweisen, dass er den Eintritt der Bedingung dem Finanzamt anzuzeigen hat (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG).
Hinsichtlich der Besteuerung der zusätzlichen Gegenleistung bei Eintritt der Pflegeverpflichtung weise ich auf Tz. 4.3 hin.
Bei gemischten Schenkungen erhält die Erbschaftsteuerstelle eine Ablichtung des Bescheids mit der Bitte, mit der Einheitlichen Grundbesitzstelle in Verbindung zu treten, wenn ein Beschenkter die Änderung eines Schenkungsteuerbescheids wegen Eintritts der Pflegeverpflichtung beantragt.
4.3 Festsetzung in einem besonderen Grunderwerbsteuerbescheid
Beim Eintritt der Pflegeverpflichtung ist die zusätzliche Gegenleistung in einem besonderen Grunderwerbsteuerbescheid zu besteuern, der bisherige Bescheid wird nicht geändert (Hinweis auf Karte 19 zu § 9 GrEStG der GrESt-Kartei).
5. Überwachung des Steuerfalls
Damit die Grunderwerbsteuer auch bei fehlender Anzeige gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG festgesetzt werden kann, ist der Steuerfall von der Einheitlichen Grundbesitzstelle zu überwachen und zwar längstens 10 Jahre lang (Hinweis auf Karte 13 zu § 9 GrEStG der GrESt-Kartei). Wegen einer möglichen Festsetzungsverjährung ist im Abstand von 5 Jahren zu prüfen, ob die Bedingung eingetreten ist.
Ergänzend verweise ich auf meine Verfügung vom 18.1.2012, O 2220 – 15 – Z 118 (Fachinformationsportal – Fachbereiche – Organisation – Einheitl. Grundbesitzstelle).