OFD Frankfurt, Verfügung v. 22.1.2013, S 2248 A - 12 - St 213
1. Rechtslage bei Beauftragung der Gutachter vor dem 1.7.2004
Die „Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen” bestehen auf der Grundlage der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO BauGB) i.d.F. vom 21.2.1990 (GVBl. 1990 I S. 49), geändert durch Verordnung vom 26.10.1995 (GVBl. 1995 I S. 480).
Die Mitglieder dieser Ausschüsse (Gutachter) erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Dies gilt auch für im öffentlichen Dienst beschäftigte Gutachter, soweit sie die Gutachtertätigkeiten nicht als dienstliche Angelegenheiten wahrnehmen (§ 10 DVO BauGB).
Da die Gutachterausschüsse gem. § 3 Abs. 1 DVO BauGB sowohl im kommunalen Bereich (Magistrat, Kreisausschuss) als auch auf Landesebene (Landrat als Behörde der Landesverwaltung) angesiedelt sind, erfolgt dementsprechend die Auszahlung der Entschädigungen entweder durch eine kommunale Kasse (Stadtkasse, Kreiskasse) oder durch eine Landeskasse (Staatskasse).
1.1 § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG setzt voraus, dass die Bezüge
- aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt wurden und
- ausdrücklich als Aufwandsentschädigung in einem Bundes- oder Landesgesetz, in einer auf bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung (z.B. Rechtsverordnung) oder durch Beschluss der Bundes- oder Landesregierung festgesetzt worden sind und
- als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen wurden.
Die Festsetzung und der Ausweis im Haushaltsplan ausdrücklich als Aufwandsentschädigung sind deshalb für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG maßgebend, weil sich daraus die sachliche Bedeutung der Zahlung ergibt, einen wirklichen Aufwand und keinen Zeitverlust o.ä. zu entschädigen.
Für die aus kommunalen Kassen (Stadtkasse, Kreiskasse) gezahlten Entschädigungen scheidet eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG bereits deshalb aus, weil die unter a) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG stellt – im Gegensatz zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG – ausdrücklich nur auf den kleineren Kreis der Bundes- und Landeskassen ab.
Werden die Entschädigungen dagegen aus einer Landeskasse (Staatskasse) gezahlt, scheitert die Steuerfreiheit gleichwohl daran, dass diese Entschädigungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 DVO BauGB nicht ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen festgesetzt sind. Vielmehr erhalten die Gutachter für ihre Tätigkeit eine lediglich als „Entschädigung” nach dem ZSEG bezeichnete Zahlung. Die allgemeine Festsetzung als „Entschädigung” reicht für die Steuerbefreiung aus o.g. Gründen nicht aus.
Außerdem fehlt auch der entsprechende Ausweis als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan des Landes Hessen. Dort werden die Zahlungen an die Gutachter in Kapitel 07 13 – 526 76 nicht als Aufwandsentschädigungen, sondern als „Sachverständigenentschädigungen für Gebäudeschätzungen u.ä.” ausgewiesen. Damit sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht erfüllt.
1.2 § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 LStR setzt ebenfalls voraus, dass es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt.
Im Gegensatz zu § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG ist die Bezeichnung „Aufwandsentschädigung” hier aber nicht allein maßgebend; sie bildet lediglich ein Indiz dafür, dass der Zweck der Entschädigung darin liegt, steuerlich anzuerkennenden Aufwand abzugelten. Für die Anerkennung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG muss die als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlung allerdings auch tatsächlich entstandenen Aufwand abgelten und darf nicht für Zeitverlust oder Verdienstausfall gewährt werden.
Die Zahlungen an die Mitglieder der Gutachterausschüsse werden als „Entschädigungen” festgesetzt (vgl. Ausführungen unter Tz. 1.1). Dabei verweist § 10 Abs. 1 Satz 1 DVO BauGB auf das ZSEG. Die Entschädigungen werden gem. § 3 ZSEG nach angefangenen Stunden bemessen und decken ausdrücklich den Aufwand an Zeit und (Arbeits-) Leistung ab, so dass insoweit steuerpflichtige Einnahmen i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (i.V.m. § 192 Abs. 1 BauGB) vorliegen. Bei der Berücksichtigung von Betriebsausgaben (z.B. Fahrtkosten) ist zu beachten, dass entsprechende Aufwendungen nach §§ 8 ff. ZSEG gesondert ersetzt werden.
2. Rechtslage bei Beauftragung der Gutachter nach dem 30.6.2004
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) wurde zum 30.6.2004 aufgehoben. Das neu eingeführte Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist zum 1.7.2004 in Kraft getreten und gilt, wenn der Auftrag an den Gutachter nach dem 30.6.2004 erteilt oder dieser nach dem 30.6.2004 herangezogen wurde.
2.1 § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG
Hierzu ergeben sich zum 1.7.2004 keine Änderungen, die Ausführungen unter Tz. 1.1 gelten weiter.
2.2 § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
Nach § 8 JVEG werden nunmehr folgende Verg...