Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
1.1 Rechtslage zur Abgrenzung von Barlohn und Sachbezug ab 2020
1.1.1 Wesentliche Änderungen
Der Gesetzgeber hat nunmehr gesetzlich geregelt, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, Geldleistungen und keine Sachbezüge sind. Durch diese Festlegung sind die Urteile des BFH vom 11.11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10, vom 7.6.2018, VI R 13/16 und vom 4.7.2018, VI R 16/17 überholt.
Weiterhin wurde festgelegt, dass bestimmte zweckgebundene Gutscheine und entsprechende Geldkarten einen Sachbezug darstellen. Dies setzt voraus, dass der Gutschein oder die Geldkarte ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen und ab dem 1.1.2022 die lohn- und einkommensteuerliche Auslegung der Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllt.
Dagegen handelt es sich nicht um einen Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat statt des Sachbezugs auch eine Geldleistung zu verlangen.
Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer dann tatsächlich die Geldleistung erhält; die bloße Möglichkeit auch diese statt der Sache zu verlangen, genügt dafür, dass keine Sachleistung anzunehmen ist.
Weiterhin sind Gutscheine oder Geldkarten stets als Geldleistung zu behandeln, wenn sie nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sondern beispielsweise über eine Barauszahlungsfunktion verfügen.
Unter der Voraussetzung, dass
- der Gutschein bzw. die Geldkarte nur gegen einen anderen Gutschein oder eine andere Geldkarte eingelöst werden kann,
- der bzw. die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigt (z. B. Gutscheinportal) und
- der bzw. die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt, und
- dies durch technische Vorkehrungen und
- in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sichergestellt ist,
liegt auch ein (begünstigter) Sachbezug vor.
Sind diese Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt, erfolgt dagegen eine Beurteilung als Geldleistung.
Geldleistung statt begünstigter Sachbezug
Der Arbeitgeber stellt monatlich einen Gutschein für seinen Arbeitnehmer aus, wonach dieser entweder bei einer benachbarten Tankstelle für bis zu 50 EUR mit der Tankkarte des Arbeitgebers tanken darf oder 50 EUR vom Arbeitgeber bekommen kann, um hierfür selbst Treibstoff zu kaufen.
Der Arbeitnehmer tankt monatlich mit der Tankkarte des Arbeitgebers bei der Tankstelle. Von der Möglichkeit sich die 50 EUR auszahlen zu lassen macht er keinen Gebrauch.
Lösung: Allein aufgrund der bloßen Möglichkeit für den Arbeitnehmer, sich 50 EUR – zweckgebunden – in bar auszahlen zu lassen, handelt es sich nicht um einen begünstigten Sachbezug, für den ein monatlicher Freibetrag gelten würde. Vielmehr liegt voll steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
1.1.2 Gutscheine zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen und Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ZAG
Sind die restlichen o. g. Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 EStG vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Gutschein oder eine Geldkarte zuwendet, der bzw. die den Arbeitnehmer ausschließlich dazu berechtigen, beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten Waren oder Dienstleistungen zu beziehen und (ab 1.1.2022) die Kriterien der lohn- und einkommensteuerlichen Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG erfüllt sind.
Das ist dann der Fall, wenn der Gutschein oder die Geldkarte dem Arbeitnehmer ermöglicht ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Gutscheinaussteller aus dessen eigener Produktpalette zu beziehen. Eine Betragsangabe ist hierbei unerheblich. Weiterhin muss sich der Sitz des Ausstellers des Gutscheins bzw. der Geldkarte nicht im Inland befinden. Auch die Produktpalette muss nicht auf das Inland beschränkt sein.
Unter die vorgenannten Voraussetzungen fallen z. B.:
- Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle
- Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind
Tankgutschein für tschechische Tankstelle
Der in Hof ansässige Arbeitgeber gibt monatlich einen Gutschein an seinen Arbeitnehmer aus, der den Arbeitnehmer berechtigt, bei einer Tankstelle in Asch (Tschechien) Diesel im Wert von 50 EUR zu tanken. Den Gutschein hat der Arbeitgeber im Vorfeld unmittelbar vom tschechischen Tankstelleninhaber erworben.
Lösung: Es handelt sich um Sachlohn, da der Gutschein dem Arbeitnehmer ermöglicht ausschließlich Waren in Form von Diesel vom Tankstelleninhaber als Gutscheinaussteller und...