Nach § 3 Abs. 13 UStG handelt es sich bei einem Gutschein um ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es anstelle einer regulären Geldzahlung als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen. Gutscheine können körperlicher Art sein oder in elektronischer Form bestehen.
Die Definition grenzt bestimmte Arten von Gutscheinen aus, wie z. B. sog. Preiserstattungs- und Preisnachlassgutscheine, die den Inhaber lediglich zu einer Preiserstattung beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen berechtigen, aber ihm nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten. Auch Fahrscheine, Eintrittskarten für Kino und Museen, Briefmarken und vergleichbare Instrumente sowie Gutscheine für Warenproben oder Muster sind nicht von der Definition umfasst. Bloße Zahlungsdienste oder Zahlungsinstrumente i. S. v. "Guthabenkarten" stellen ebenfalls keine solchen Gutscheine dar.
Abgrenzung Gutscheinkarte und Guthabenkarte
Eine Abgrenzung zwischen "Gutscheinkarte" und "Guthabenkarte" kann schwierig werden. Eine reine "Guthabenkarte" i. S. eines Zahlungsinstruments kann in der Praxis vereinfachungshalber jedoch angenommen werden, wenn diese jederzeit und voraussetzungslos wieder gegen den ursprünglich eingezahlten bzw. noch nicht verwendeten Geldbetrag zurückgetauscht werden kann.
Das Umsatzsteuergesetz differenziert im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung zwischen sog. Einzweck-Gutscheinen in § 3 Abs. 14 UStG und Mehrzweck-Gutscheinen in § 3 Abs. 15 UStG:
Einzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 14 UStG ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins feststehen.
Ausgabe und Übertragung
Laut Finanzverwaltung wird der Verkauf eines Gutscheins an (Privat-)Kunden als "Ausgabe" und der zwischen Unternehmern als "Übertragung" bezeichnet.
Die umsatzsteuerliche Behandlung der dem Gutschein bei Einlösung zugrunde liegenden Leistung an den Endkunden kann schon bei Verkauf des Gutscheins mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden. So ist die Identität des leistenden Unternehmers anzugeben sowie die Leistung dahingehend zu konkretisieren, dass der steuerberechtigte Mitgliedstaat und der auf die Leistung anfallende Steuersatz und damit der zutreffende Steuerbetrag mit Sicherheit bestimmt werden können. Ein Einzweck-Gutschein liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der ausgegebene Gutschein für verschiedene Leistungen eingelöst werden kann, für die unterschiedliche Steuersätze oder teilweise Steuerbefreiungen greifen. Ausnahmesweise kann es sich jedoch auch dann um einen Einzweck-Gutschein handeln, wenn der Gutschein zum Bezug mehrerer, genau bezeichneter Einzelleistungen berechtigt.
Laut Finanzverwaltung muss für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins zumindest die Gattung des jeweiligen Leistungsgegenstands auf dem Gutschein angegeben sein. Ebenfalls soll der Gutschein vom Aussteller sichtbar als Einzweck-Gutschein gekennzeichnet werden. Korrespondierend hierzu ist im Übrigen auch in der Rechnung über die Ausgabe bzw. Übertragung des Einzweck-Gutscheins die Bezeichnung der Gutscheinart (Einzweck-Gutschein) sowie eine kurze Beschreibung der Lieferung oder sonstigen Leistung, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, aufzunehmen.
Auch der EuGH hat sich bereits zur Abgrenzung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen geäußert. In einem Fall eines Gutscheinvertriebs in grenzüberschreitenden Vertriebsketten stellte der EuGH nach Vorlage durch den BFH klar: Stehen Leistungsort und Umsatzsteuer der bei Einlösung an den Endkunden zu erbringenden Leistung fest, liegt ein Einzweck-Gutschein vor. Inwieweit der Gutschein im Rahmen des Vertriebs zwischen (ausländischen) Unternehmern übertragen wird, ist für die Einordnung unbeachtlich. Die Steuerbarkeit der Übertragung ist eine Rechtsfolge der Einordnung als Einzweck-Gutschein und berührt nicht die Voraussetzungen dessen Einordnung.
Einzweck-Gutschein
Eine Parfümerie mit mehreren Filialen in Deutschland gibt einen Gutschein zur Einlösung gegen alle im Sortiment befindlichen Parfümartikel im Wert von 20 EUR für 20 EUR an einen Kunden aus. Der Gutschein ist in einer beliebigen Filiale in Deutschland einlösbar.
Es handelt sich hier um einen Einzweck-Gutschein, da der Leistungsort in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG schon im Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins hinsichtlich des steuerberechtigten Mitgliedstaats (Deutschland) bekannt ist. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer kann bei Ausgabe des Gutscheins ermittelt werden.
Die Ausstellung eines als "(Einzweck-)Gutschein" bezeichneten Dokuments für einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer...