Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Es sind verschiedene Konstellationen denkbar, in denen der Leistungsempfänger eine Gutschrift ausstellt, aber nicht zum Vorsteuerabzug des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags berechtigt ist.
3.1 Leistender ist nicht zum gesonderten Steuerausweis berechtigt
Eine Gutschrift mit Vorsteuerausweis gilt nur dann als Rechnung, wenn der leistende Unternehmer (Gutschriftsempfänger) zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt, d. h. Regelversteuerer ist. Nicht berechtigt sind:
- Kleinunternehmer,
- Privatleute und
- Unternehmer mit Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG.
Weist der Gutschriftsaussteller in diesem Fall dennoch Umsatzsteuer aus, kann er daraus keinen Vorsteuerabzug herleiten, da es sich nicht um eine für diese Leistung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handelt. Gleichwohl schuldet der Empfänger der Gutschrift den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.
Sofern eine Gutschrift nicht über die Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, steht diese einer Rechnung nicht gleich. Eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG entsteht nicht; auch ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
3.2 Widerspruch des Gutschriftempfängers wegen Steuerausweises
Die Gutschrift verliert ihre Wirkung als Rechnung, soweit der Empfänger dem in der Gutschrift enthaltenen Steuerausweis widerspricht. Das ist auch dann möglich, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausgewiesen ist.
Damit ergibt sich u. U. ein niedrigerer bzw. gar kein Vorsteuerabzug.
Der Widerspruch gegen den in einer Gutschrift enthaltenen Steuerausweis wirkt (auch für den Vorsteuerabzug des Gutschriftsausstellers) erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird.
Zur Wirksamkeit des Widerspruchs muss dieser dem Gutschriftsaussteller tatsächlich zugegangen sein.