Kleinunternehmer sind nicht zum gesonderten Umsatzsteuerausweis und auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.[1] Führen diese eine Lieferung oder sonstige Leistung aus und rechnet der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift und ausgewiesener Umsatzsteuer ab, darf der Empfänger keine Vorsteuer abziehen, da es sich bei der ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht um eine gesetzlich für diese Leistung geschuldete Umsatzsteuer handelt.[2]
Leistungsempfänger erstellt Gutschrift für die Leistung des Kleinunternehmers
K ist angestellter Architekt. Nebenberuflich erstellt er Baupläne und versteuert seine Umsätze als Kleinunternehmer.[3] Er fertigt für Bauunternehmer B einen Plan für eine Lagerhalle. B versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. B erteilt K eine Gutschrift über 5.000 EUR zzgl. 950 EUR Umsatzsteuer, K ist aber als Kleinunternehmer generell nicht zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt.[4] Da B für K die Gutschrift ausstellt, darf er daher auch keine Umsatzsteuer ausweisen. B muss die Steuernummer des K auf der Gutschrift vermerken.
B darf aus der Gutschrift keine Vorsteuer abziehen, weil der Umsatzsteuerausweis nicht rechtens ist.[5] Die ausgewiesene, aber nicht abziehbare Vorsteuer zählt daher – wenn sie nicht korrigiert wird – zu den Herstellungskosten und ist mit den Planungskosten für das Gebäude zu aktivieren.[6] B bucht daher:
Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Erwerb von Kleinunternehmer bei B
Konto SKR 03 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
0100 | Lagerhalle | 5.950 | |||
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 5.950 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Erwerb von Kleinunternehmer bei B
Konto SKR 04 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
0250 | Lagerhalle | 5.950 | |||
3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 5.950 |
Widerspruch zur Korrektur eines unberechtigten Umsatzsteuerausweises
Solange K auf die Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis nicht reagiert, schuldet er die Umsatzsteuer.[7] Um sich von der Steuerschuld zu befreien, muss K der Gutschrift mit Steuerausweis unbedingt widersprechen.[8] B muss eine neue Gutschrift ohne Steuerausweis erstellen. Hat B die Rechnung mit Umsatzsteuer bereits gebucht, wie oben erläutert, müssen die Herstellungskosten wieder um die Umsatzsteuer korrigiert werden.[9]
B hat gegen K einen Rückforderungsanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrages, falls er diesen schon an K überwiesen hat; andernfalls mindert sich seine Verbindlichkeit gegenüber K um diesen Betrag.
Wenn B die Gutschrift vor der erstmaligen Buchung berichtigt hat, kann K – wie gewohnt – buchen:
Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Kleinunternehmer
Konto SKR 03 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 5.000 | |||
8195 | Erlöse als Kleinunternehmer § 19 UStG | 5.000 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Kleinunternehmer
Konto SKR 04 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 5.000 | |||
4185 | Erlöse als Kleinunternehmer § 19 UStG | 5.000 |
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