Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Der BMF hat Zweifelsfragen hierzu in seinem Schreiben vom 30.6.2020 erläutert.
7.1 Grundsätzliches zur Anwendung der abgesenkten Steuersätze
Trat nach dem 30.6.2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1.7.2020 ausgeführten Umsatz (z. B. durch Preisnachlass) ein, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nach § 17 UStG berichtigen. Dabei ist sowohl im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als auch im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten der bis zum 30.6.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs .
Bei Umsätzen mit vollem und ermäßigten Steuersatz ist diese Berichtigung für jeden steuerpflichtigen Umsatz vorzunehmen.
7.2 Praxis: Wie mit Preisnachlassgutscheinen umgegangen werden muss
Vergütet ein Unternehmer von ihm ausgegebene Preisnachlassgutscheine, die einen Endabnehmer in die Lage versetzen, Leistungen verbilligt zu erwerben, führt dies zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage. Der Umsatzsteuersatz ergibt sich aus der Lieferung, für die der Preisnachlassgutschein eingelöst worden ist. Betrifft der Gutschein Umsätze, die vor dem 1.7.2020 (19 %) und die nach dem 30.6.2020 (16 %) ausgeführt worden sind, bereitet die Aufteilung Schwierigkeiten. Der BMF lässt daher folgendes vereinfachte Verfahren zu:
Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Preisnachlassgutscheine
- in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8. 2020,
ist die Umsatzsteuer mit den bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 19 % zu berichtigen.
Bei der Erstattung von Preisnachlassgutscheinen
- nach dem 31.8.2020 und vor dem 1.1.2021
ist die Umsatzsteuer mit dem ab 1.7.2020 geltenden allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 % zu berichtigen.
Für Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, gilt diese Vereinfachung entsprechend.
Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen.