Leitsatz
Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führen auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nicht zu einem Lohnzufluss im Zeitpunkt der Gutschrift. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass sie keine festen Arbeitszeiten haben und Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nicht entgolten werden.
Sachverhalt
Klägerin ist eine GmbH, die ihren Mitarbeitern einschließlich der Gesellschafter-Geschäftsführer die Einrichtung eines flexiblen Arbeitszeitmodells anbieten möchte. Dabei sollen Arbeitszeitkonten geführt werden, bei denen zunächst ein Teil des Gehalts nicht ausbezahlt wird. Geleistete Mehrarbeitszeit soll auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. In der Folge besteht die Möglichkeit, Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freizustellen. Im Rahmen einer Anrufungsauskunft beantragte die Klägerin die Auskunft, dass die Gutschriften auf den Zeitwertkonten keinen Zufluss von Arbeitslohn darstellen. Dem folgte die Finanzverwaltung zwar grundsätzlich, bei den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ging sie allerdings von einem Lohnzufluss aus. Die Errichtung von Arbeitszeitkonten sei für diese Arbeitnehmer nicht anzuerkennen, da sie mit dem Aufgabenbild eines Organs einer Körperschaft nicht vereinbar sei. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht folgte der Klägerin und gab der Klage statt. Einnahmen sind alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Überschusseinkünfte zufließen. Der Besteuerung unterliegt dabei nur zugeflossener Arbeitslohn. Ein Zufluss liegt vor, wenn und sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich über den Lohn verfügen kann. Das trifft regelmäßig auf den Zeitpunkt der Auszahlung zu. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über Gutschriften auf Arbeitszeitkonten erhalten Arbeitnehmer erst in der Freistellungsphase. Ein Lohnzufluss erfolgt daher erst in diesem Zeitpunkt. Dies gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Umstand, dass sie keine festen Arbeitszeiten haben und Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nicht abgegolten werden, steht dem nicht entgegen, weil auf den Zeitwertkonten keine Arbeitszeitguthaben, sondern Arbeitsentgelt angesammelt wird.
Hinweis
Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Sollten Gutschriften auf Zeitwertkonten bei herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von der Finanzverwaltung der Besteuerung unterworfen werden, sollte Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren VI R 23/12 ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 13.03.2013, 12 K 3812/10 E