Leitsatz
1. Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn sie der Privatwohnung auf derselben Etage unmittelbar gegenüberliegt.
2. Die unmittelbare räumliche Nähe der zusätzlichen Wohnung begründet in einem solchen Fall die notwendige innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
Sachverhalt
Die Kläger (Eheleute) haben drei Kinder und wohnen in einer Fünfzimmerwohnung. Auf derselben Etage, dieser Wohnung unmittelbar gegenüber, haben sie eine weitere Wohnung (mit zwei ausschließlich beruflich genutzten Zimmern) angemietet. Das FA hatte bereits die Kosten für ein Zimmer bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen in voller Höhe anerkannt. Das zweite Zimmer diente dem Kläger für seine Tätigkeit als Lehrer. Insoweit hatte das FA nur einen Betrag i.H.v. 2.400 DM berücksichtigt.
Die Klage war erfolgreich; das FG anerkannte die gesamten Aufwendungen des Klägers für sein Arbeitszimmer.
Entscheidung
Die Revision des FA führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Unter den gegebenen Umständen sei von einer Einbindung des Arbeitszimmers in die häusliche Sphäre der Kläger auszugehen. Das Arbeitszimmer bilde auch nicht den Betätigungsmittelpunkt des Klägers als Lehrer (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 13.11.2002, VI R 28/02, VI R 104/01, VI R 82/01, BFH-PR 2003, 215 ff.). Die für diesen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen würden regelmäßig in der Schule erbracht; ein Ausnahmefall liege nicht vor.
Hinweis
1. Auf die Besprechung des Urteils vom gleichen Tag VI R 124/01, BFH-PR 2003, 299 wird Bezug genommen.
2. Der Sachverhalt des vorliegenden Urteils ist mit demjenigen der Entscheidung VI R 124/01 im Wesentlichen vergleichbar. Der Unterschied lag nur darin, dass im Verfahren VI R 124/01 die als Arbeitszimmer genutzte Zweitwohnung im – nur für den Kläger und seiner Familie zugänglichen – Dachgeschoss lag. Im Verfahren VI R 125/01 lagen die beruflich genutzten Räume – auf dem Flur gegenüber – auf derselben Zwischenetage eines Mehrfamilienhauses.
3. In wertender Betrachtung aller Umstände ging der BFH davon aus, dass hier keine nennenswerten Unterschiede darin bestehen, ob sich das Arbeitszimmer in der eigentlichen Wohnung befunden hätte oder ob die zusätzlichen (ausschließlich beruflich genutzten) Räume direkt an die Hauptwohnung angrenzen (so das Verfahren VI R 124/01) oder die Hauptwohnung und die beruflich genutzte Zweitwohnung auf derselben Etage einander unmittelbar gegenüberliegen (Verfahren VI R 125/01).
4. Unterscheiden Sie bitte überdies die Frage nach der Einbindung einer (so gut wie) ausschließlich beruflich genutzten Zweitwohnung in die Hauptwohnung von folgender Frage: Bestehen die beruflich genutzten Räume innerhalb einer – auch privat genutzten – Zweitwohnung? In einem solchen Fall liegt bereits eine "Häuslichkeit" in Bezug auf diese Zweitwohnung vor.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.2.2003, VI R 125/01