Leitsatz
Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer lediglich bis zu 1.250 EUR (bis 2001: 2.400 DM) abgezogen werden. Bei einer Tätigkeit, die nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb ausgeübt wird, bestimmt sich der Mittelpunkt danach, wo die für den betreffenden Beruf wesentlichen Kerntätigkeiten nach Art und Zeitaufwand erbracht werden. Nach Auffassung des BFH kommt es vorrangig auf den inhaltlichen Schwerpunkt der Tätigkeit an, während dem zeitlichen Umfang nur indizielle Bedeutung zukommt. Das Sächsische Finanzgericht entschied nun, dass die Mitarbeiterführung und Außenstellenbetreuung vor Ort die berufsprägenden Tätigkeiten darstellen und deshalb das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt sei.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist angestellter Versicherungs-Direktionsreferent, zu dessen Aufgaben die Betreuung von etwa 40 Zweigstellen gehört; er vermittelt keine Versicherungsverträge. Das zu betreuende Netz erstreckt sich über den gesamten Freistaat Sachsen. In dieser Funktion führt er Vor-Ort-Gespräche mit einzelnen Mitarbeitern der Außenstellen, Gruppengespräche und Organisationstagungen. Er ist tagsüber oft und regelmäßig auswärts tätig. Sein Arbeitszimmer nutzt er zu Gesprächen, Beratungen sowie zur Vor- und Nachbereitung seiner auswärtigen Einsätze. Er ist arbeitsvertraglich verpflichtet ein häusliches Arbeitszimmer vorzuhalten.
Entscheidung
Entgegen der Auffassung des BFH geht das FG davon aus, dass zunächst auf den zeitlichen Umfang der beruflichen Nutzung und daneben auf die Art der im Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten abzustellen sei. Im Ergebnis hebt es aber die qualitativen Tätigkeitsmerkmale hervor. Das unmittelbare Zusammentreffen mit den maßgebenden Personen vor Ort spiele nach der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und den Führungsaufgaben die zentrale Rolle. Die Mitarbeiter suchten nicht das Arbeitszimmer auf, sondern der Steuerpflichtige besuche die Außenstellen zu Mitarbeitergesprächen. Dort finde die sachliche und personelle Organisation des Vertriebsnetzes statt. Die Vor- und Nachbereitung der auswärtigen Einsätze sowie einzelne Gespräche im häuslichen Arbeitszimmer könnten die Außendiensttätigkeit nicht ersetzen und seien deshalb nur von untergeordnetem Charakter. Der Betätigungsmittelpunkt befinde sich somit nicht im häuslichen Arbeitszimmer.
Hinweis
Gegen dieses Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 55/03 eine Revision anhängig. Ähnlich gelagerte Verfahren können bis zur Entscheidung über diese Revision zum Ruhen gebracht werden.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 16.01.2003, 6 K 1108/02