OFD Hannover, Verfügung v. 27.3.2008, S 7279 a - 1 - StO 183
1. Allgemeines
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG) vom 15.12.2003 ist eine Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG) in das Umsatzsteuergesetz eingefügt worden. Diese Gesetzesänderung ist am 1.1.2004 in Kraft getreten. Einzelheiten zu der Anwendung der Haftungsvorschrift enthält auch das BMF-Schreiben vom 24.5.2004 (BStBl 2004 I S. 514). Weitergehende Erläuterungen zur Anwendung des § 13c UStG in den Fällen der (Sicherungs-) Abtretung, insbesondere der Globalzession, enthält das BMF-Schreiben vom 30.1.2006 (BStBl 2006 I S. 207).
§ 13c UStG regelt eine Haftung für die Fälle, in denen ein leistender Unternehmer (Steuerschuldner) seinen Anspruch auf Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz (Forderung) abtritt, der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt und der Steuerschuldner die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. § 13c UStG umfasst auch die Fälle, in denen Forderungen des leistenden Unternehmers verpfändet oder gepfändet werden (s. BMF-Schreiben vom 24.5.2004).
Haftungstatbestände nach § 13c UStG sind von Amts wegen festzustellen. Eine Anzeigepflicht durch den eventuell Haftenden sieht die gesetzliche Regelung nicht vor.
Ein Ansatzpunkt für die Feststellung, ob Umsatzsteuerbeträge nicht entrichtet worden sind und damit verbunden die Prüfung, ob ggf. Forderungen an einen Dritten abgetreten worden sind, ist u.a. die Übersendung von Rückstandsanzeigen (RAS) an die Einheitliche Erhebungsstelle. Weitere Ansatzpunkte können sich auch im Rahmen von Außenprüfungen oder im Rahmen der Veranlagung ergeben.
2. Haftung nach § 13c UStG
2.1 Tatbestandsmerkmale:
Der Haftungstatbestand umfasst grundsätzlich alle Formen der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen. Insbesondere fällt unter § 13c UStG die Abtretung bestimmter künftiger Forderungen aus bestehenden Geschäftsverbindungen zugunsten eines Dritten im Zusammenhang mit Waren- oder Bankkrediten (Sicherungsabtretung, Globalzession).
Die Abtretung ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Unmittelbare Folge der Abtretung ist der Wechsel der Gläubigerstellung.
Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen kann auf einen Teilbetrag der Gesamtforderung, nicht jedoch auf einen (fiktiven) Nettobetrag beschränkt werden. Vielmehr erstreckt sich die Haftung auf die im abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Betrag enthaltene Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer, für die gehaftet wird, ist somit aus dem abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Betrag herauszurechnen. Eine Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers kommt nach § 13c UStG in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- - Steuerschuldner (Leistungsgeber) ist Unternehmer,
- Abtretungsempfänger bzw. Pfand- oder Vollstreckungsgläubiger ist Unternehmer,
- die Steuerschuld wurde bei Fälligkeit nicht entrichtet und
- die abgetretene bzw. ver- oder gepfändete Forderung wurde vom Abtretungsempfänger vereinnahmt.
2.1.1 Steuerschuldner ist Unternehmer
§ 13c UStG sieht eine Haftung nur dann vor, wenn der Leistende Unternehmer i.S. des § 2 UStG ist. Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG sowie Unternehmer, die die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, fallen nur dann in den Anwendungsbereich des § 13c UStG, sofern eine Zahllast entsteht.
2.1.2 Abtretungsempfänger ist Unternehmer
Nicht erforderlich für die Haftung ist, dass die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen Bereich des Abtretungsempfängers, Pfandgläubigers oder Vollstreckungsgläubigers erfolgt. Nichtunternehmer können dagegen gemäß § 13c UStG nicht in Haftung genommen werden. Zu den Nichtunternehmern gehören auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt (§ 2 Abs. 3 UStG).
2.1.3 Fälligkeit der Umsatzsteuer
§ 13c UStG setzt voraus, dass der leistende Unternehmer die Steuer, bei deren Ermittlung der steuerpflichtige Umsatz ganz oder teilweise berücksichtigt wurde, für den der Anspruch auf Gegenleistung (Forderung) abgetreten, verpfändet oder gepfändet wird, zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat.
2.1.4 Vereinnahmung
Die Haftung setzt voraus, dass der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger die abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt hat. Wurde die Forderung teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die Umsatzsteuerbeträge, die im tatsächlich vereinnahmten Betrag enthalten sind.
In den Fällen der Sicherungsabtretung gilt die Forderung durch den Abtretungsempfänger auch dann als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer die Forderung selbst einzieht und den Geldbetrag an den Abtretungsempfänger weiterleitet oder soweit der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs auf den Geldbetrag hat.
Im Einzelnen siehe hierzu BMF-Schreiben vom 30....